Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

1C_66/2016

1C_66/2016

Rubrum

Verfügung vom 29. Februar 2016

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Härri.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch die Rechtsanwälte Christian Lüscher und Daniel Kinzer,

gegen

Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung,

Bundesrain 20, 3003 Bern.

Gegenstand

Auslieferung an die USA,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 27. Januar 2016 des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer.

Erwägungen

dass das Bundesamt für Justiz am 23. September 2015 die Auslieferung von A.________ an die Vereinigten Staaten von Amerika bewilligte,

dass das Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer) die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde am 27. Januar 2016 abwies,

dass A.________ am 8. Februar 2016 beim Bundesgericht Beschwerde erhob mit dem Antrag, den Entscheid des Bundesstrafgerichts aufzuheben, und weiteren Anträgen,

dass A.________ mit Schreiben vom 26. Februar 2016 die Beschwerde zurückzog,

dass die Beschwerde deshalb am Geschäftsverzeichnis abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG),

dass bei einem Rückzug auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 2 BGG; THOMAS GEISER, in: Bundesgerichtsgesetz, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2011, N. 20 zu Art. 66 BGG),

dass aufgrund des besonderen Beschleunigungsgebots in Haftsachen die Arbeit des Instruktionsrichters bereits fortgeschritten war,

dass deshalb sich ein vollständiger Verzicht auf die Erhebung von Kosten nicht rechtfertigt und dem Beschwerdeführer eine reduzierte Gerichtsgebühr auferlegt wird,

Dispositiv

verfügt der Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird zufolge Rückzugs am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Februar 2016

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Härri

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 32 und Art. 66 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2016; der Erlass wurde am 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in