Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

1F_13/2016

1F_13/2016

Rubrum

Urteil vom 28. Juni 2016

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Eusebio, Kneubühler,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchstellerin,

gegen

Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer,

Obergericht des Kantons Solothurn, Gesamtgericht.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil vom 27. Mai 2016 des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_217/2016.

Erwägungen

dass das Bundesgericht mit Urteil vom 27. Mai 2016 (1C_217/2016) auf eine von A.________ erhobene Beschwerde mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht eingetreten ist;

dass A.________ mit Eingabe vom 16. Juni 2016 Revision des bundesgerichtlichen Urteils 1C_217/2016 vom 27. Mai 2016 verlangt;

dass die Gesuchstellerin sich sinngemäss auf den Revisionsgrund von Art. 121 lit. a BGG beruft und dabei den Ausstand von Bundesrichter Fonjallaz wegen "Vorbefassung" geltend macht;

dass die Gesuchstellerin im Verfahren 1C_217/2016 kein Ausstandsbegehren gegen Bundesrichter Fonjallaz gestellt hat;

dass die Gesuchstellerin in ihrer Eingabe vom 16. Juni 2016 nicht ansatzweise aufzeigt, inwiefern ein Ausstandsgrund gegen Bundesrichter Fonjallaz vorliegen sollte, zumal die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts für sich allein keinen Ausstandsgrund bildet (Art. 34 Abs. 2 BGG);

dass sich das nicht nachvollziehbare Ausstandsbegehren als unzulässig erweist, weshalb darauf ohne Ausstandsverfahren nach Art. 37 Abs. 1 BGG unter Mitwirkung der abgelehnten Gerichtsperson nicht einzutreten wäre (BGE 114 Ia 278 E. 1; Urteil 2F_12/2008 vom 4. Dezember 2008 E. 2 mit weiteren Hinweisen);

dass indessen die abgelehnte Gerichtsperson am vorliegenden Verfahren nicht mitwirkt, weshalb sich das Ausstandsgesuch als gegenstandslos erweist;

dass nicht ersichtlich ist, inwiefern der bundesgerichtliche Nichteintretensentscheid vom 27. Mai 2016 am sinngemäss geltend gemachten Revisionsgrund von Art. 121 lit. a BGG oder an einem anderen Revisionsgrund leiden sollte;

dass Kritik an der rechtlichen Würdigung im Revisionsverfahren nicht zu hören ist;

dass deshalb auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten ist;

dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);

Dispositiv

erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin, dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Gesamtgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Juni 2016

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 34, Art. 37, Art. 42, Art. 66, Art. 121 und Art. 127 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2016; der Erlass wurde am 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in