Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 3 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

2C_1009/2020

2C_1009/2020

Rubrum

Urteil vom 8. Dezember 2020

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Businger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde U.________.

Gegenstand

Ersatzvornahme,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 5. Kammer, vom 5. November 2020 (R 20 82).

Erwägungen

1.

1.1

Am 13. Juli 2020 wandte sich A.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, weil die Gemeinde U.________ seinen Pachtvertrag gekündigt und die Räumung der Parzelle verlangt habe bzw. seine Offerte zum Erwerb der Parzelle ausgeschlagen habe. Am 5. November 2020 trat das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde mangels Nachweis eines Anfechtungsobjekts nicht ein. Als Eventualbegründung erwog es, dass es sich bei der streitigen Parzelle um Finanzvermögen der Gemeinde handle, weshalb sich A.________ und die Gemeinde bei allfälligen Kaufverhandlungen in einem zivilrechtlichen Rechtsverhältnis befinden würden. Dasselbe gelte für das gekündigte Pachtverhältnis und die Räumung der Parzelle. Das Verwaltungsgericht sei hierfür nicht zuständig.

1.2

Mit Eingabe vom 5. November 2020 erhebt A.________ "Einsprache" gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts. Das Bundesgericht hat keine Instruktionsmassnahmen verfügt.

2.

Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennen dabei die zulässigen Rügegründe. Die Eingabe des Beschwerdeführers enthält weder einen Antrag noch eine Begründung, obwohl ihn bereits das Verwaltungsgericht auf diese (auch im vorinstanzlichen Verfahren geltenden) Anforderungen hingewiesen hat (vgl. S. 3 Ziff. 8 des angefochtenen Urteils). Darauf ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

3.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Dezember 2020

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Businger

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 66, Art. 95 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2019; der Erlass wurde am 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in