Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

2C_1090/2012

2C_1090/2012

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 5. November 2012

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinderat C.________,

Departement Bildung, Kultur und Sport des Kantons Aargau,

Regierungsrat des Kantons Aargau.

Gegenstand

Elternbeiträge nach Betreuungsgesetz,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 4. Kammer, vom 24. August 2012.

Erwägungen

1.

Y.________ (geb. 1994) lebt seit dem 4. Juli 2010 im Schul- und Berufsbildungsheim A.________ in B.________. Die Finanzverwaltung der Gemeinde C.________ stellte seinem Vater, X.________, die von ihr bevorschussten Elternbeiträge in Rechnung, welche dieser jedoch nicht beglich. Am 22. Februar 2012 entschied der Regierungsrat des Kantons Aargau, dass X.________ für die Monate Juli bis Oktober 2010 Fr. 2'575.-- (nebst 5 % Zins seit 22. Dezember 2010), für den November 2010 Fr. 700.-- (nebst 5 % Zins seit 20. Januar 2011) und für den Dezember 2010 Fr. 750.-- (nebst 5 % Zins seit 24. Februar 2011) an Elternbeiträgen zu bezahlen habe. Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau bestätigte diesen Entscheid am 24. August 2012. X.________ beantragt vor Bundesgericht sinngemäss, dessen Urteil aufzuheben.

2.

Auf die Eingabe ist ohne Weiterungen durch den Präsidenten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten:

2.1

Die Rechtsschriften an das Bundesgericht haben die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Die Begründung muss sachbezogen sein. Die beschwerdeführende Partei hat gezielt auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen. Dabei sind nur Vorbringen zulässig, die sich auf den Streitgegenstand beziehen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 - 2.3).

2.2

Die vorliegende Eingabe genügt diesen Anforderungen nicht: Der Beschwerdeführer legt seine Lebenssituation dar, kommentiert den angefochtenen Entscheid und stellt den Ausführungen der Vorinstanz seine Sicht der Dinge gegenüber; er tut aber nicht dar, inwiefern der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzen würde; dies ist auch nicht ersichtlich.

3.

Auf die Beschwerde ist deshalb mangels einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Begründung nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 65 i.V.m. Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (vgl. Art. 68 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. November 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 65, Art. 66, Art. 68 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Oktober 2012; der Erlass wurde am 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in