Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

2C_1093/2013

2C_1093/2013

{T 0/2} 2C_1093/2013

Urteil vom 28. November 2013

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte

X.________ AG in Liquidation,

und weitere Beteiligte,

Beschwerdeführerinnen,

gegen

Verwaltung für die direkte Bundessteuer des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 15, 6430 Schwyz,

Steuerverwaltung des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 15, 6430 Schwyz.

Gegenstand

Einkommens- und Vermögenssteuer (Veranlagungen 2005, 2006 und 2007),

Beschwerden gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer II,

vom 17. September 2013.

Erwägungen

1. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz trat am 17. September 2013 auf Beschwerden im Zusammenhang mit den Veranlagungen 2005, 2006 und 2007 bzw. 2006 und 2007 verschiedener Gesellschaften (Einkommens- und Vermögenssteuer) nicht ein (Nichtleisten des Kostenvorschusses). Die A.________ AG in Liquidation ist hiergegen am 19. November 2013 für sich selber sowie die X.________ AG in Liquidation, die B.________ AG in Liquidation, die C.________ AG in Liquidation, die D.________ AG in Liquidation, die E.________ AG und F.________ AG an das Bundesgericht gelangt.

2. Auf die Eingabe ist durch den Präsidenten als Einzelrichter im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Der X.________ bzw. der A.________ AG (in Liquidation) ist bereits wiederholt dargelegt worden, welchen Anforderungen eine Eingabe an das Bundesgericht zu genügen hat (statt vieler Urteil 2C_798/2013 vom 12. September 2013 E. 2). Sie legen wiederum - soweit sie sich überhaupt mit dem einzig Verfahrensgegenstand bildenden Nichteintretensentscheid auseinandersetzen - nicht sachbezogen dar, inwiefern dieser Bundes (verfassungs) recht verletzen würde (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Ihre Eingabe beschränkt sich auf unverständliche Ausführungen zu Sachverhalten, die keinen Bezug zum Verfahrensgegenstand haben, und Beschimpfungen. Es wird in keiner Weise sachbezogen dargelegt, inwiefern die angefochtenen Entscheide Bundes (verfassungs) recht verletzen würden. Da die Verfahrensführung sich als Ganzes als rechtsmissbräuchlich erweist (Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG), erübrigt es sich, die Eingabe zur Verbesserung an die Beschwerdeführerinnen zurückzuschicken (Art. 42 Abs. 7 BGG).

3. Es rechtfertigt sich, keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer II, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. November 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 66, Art. 68 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2013; der Erlass wurde am 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in