Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

2C_111/2019

2C_111/2019

Rubrum

Urteil vom 27. März 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Businger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Kazik,

gegen

Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Verfahren und Betrieb.

Gegenstand

Nutzung eines unverzollten Motorfahrzeugs,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 11. Dezember 2018 (A-3322/2018).

Erwägungen

1.

Am 28. Januar 2019 erhob A.________ Beschwerde an das Bundesgericht gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2018 betreffend Nutzung eines unverzollten Motorfahrzeugs. Mit Verfügung vom 5. Februar 2019 wurde er aufgefordert, bis 27. Februar 2019 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- zu leisten (Art. 62 Abs. 1 BGG). Mit Eingabe vom 27. Februar 2019 wandte sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht und beantragte eine Erstreckung der Zahlungsfrist bis 19. März 2019. Mit Verfügung vom 4. März 2019 wurde die Frist gemäss Art. 47 Abs. 2 BGG letztmals bis 19. März 2019 erstreckt. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass die Fristerstreckung als Nachfrist im Sinne von Art. 62 Abs. 3 BGG gelte und im Unterlassungsfall auf die Beschwerde nicht eingetreten würde. Nachdem der Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. März 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Businger

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 47, Art. 62, Art. 66, Art. 68 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2019; der Erlass wurde am 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in