Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

2C_1132/2013

2C_1132/2013

Rubrum

Urteil vom 8. Januar 2014

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Recht, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand

Staats- und Gemeindesteuern, direkte Bundessteuer 2010,

Beschwerde gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung.

Erwägungen

1.

Am 3. Dezember 2013 ging beim Bundesgericht ein am 29. November 2013 zur Post gegebenes Schreiben von X.________ ein. Er erklärte, Beschwerde gegen den Entscheid der "Verwaltungssteuerrekurskom ZH Okt. 2013 betr. Steuern 2010 Gemeinde + Bundessteuer, bzw. den Rekurs/ Einsprache dagegen mit Antrag etc.: Es seien alle VI Entscheide aufzuheben u.a. wegen Willkür + weil ich in NOTSITUATION bin (mein Bruder + Ex klauten alles + sperren mich von allen Geschäften aus, so dass ich auch 2010 nichts an Einkommen hatte was auch logisch + Bewiesen gilt, weil ich ohne Unterbruch 100% Unfall-krank geschrieben war".

Mit Verfügung vom 4. Dezember 2013 wurde X.________ darauf hingewiesen, dass als Beilage der angefochtene Entscheid fehle, und aufgefordert, diesen Mangel spätestens bis am 16. Dezember 2013 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Die an die von X.________ in seiner Eingabe bezeichnete Adresse versandte Verfügung wurde gemäss Formular "Sendungsverfolgung" der Post am 5. Dezember 2013 im Postfach avisiert. Der Empfänger erteilte am 14. Dezember 2013 den Auftrag, die Aufbewahrungsfrist bis zum 27. Dezember 2013 zu verlängern. Am 23. Dezember 2013 wurde die Verfügung vom 4. Dezember 2013 via Postfach zugestellt. Weder innert der auf den 16. Dezember 2013 angesetzten Frist noch später sind weitere Eingaben von X.________ bei der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts eingegangen.

2.

Gemäss Art. 42 Abs. 3 BGG sind der Rechtsschrift die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, beizulegen; richtet sie sich gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. Fehlt diese Beilage, so wird gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.

Der Beschwerdeführer hat trotz gebührender Androhung der Säumnisfolgen der Aufforderung, den angefochtenen Entscheid einzureichen, innert Frist keine Folge geleistet. Zwar hat er die Verfügung vom 4. Dezember 2013 erst am 23. Dezember 2013, nach Ablauf der ihm angesetzten Frist, in Empfang genommen. Ihre Zustellung gilt indessen gemäss Art. 44 Abs. 2 BGG spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt. Da der Eingang der Verfügung bei der Poststelle am 5. Dezember 2013 im Postfach avisiert worden ist, gilt sie als am 12. Dezember 2013 zugestellt. Den Auftrag um Verlängerung der Aufbewahrungsfrist hat der Beschwerdeführer erst später erteilt; er bliebe aber ohnehin unbeachtlich (vgl. BGE 134 V 49 E. 4 S. 51 f. betreffend Geltung der Zustellungsfiktion im Falle eines Postrückbehaltungsauftrags).

Auf die Beschwerde, die ohnehin einer formgenügenden Begründung entbehrt (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG), ist - wie in der Verfügung vom 4. Dezember 2013 angedroht - gestützt auf Art. 42 Abs. 5 BGG mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Die Umstände rechtfertigen es, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Januar 2014

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 44 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2014; der Erlass wurde am 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in