Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

2C_1152/2013

2C_1152/2013

Rubrum

Urteil vom 12. August 2014

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiberin Mayhall.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Hoffmann,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand

Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 23. Oktober 2013.

Nach Einsicht

in das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Oktober 2013, mit welchem die Beschwerde von A.________ gegen den Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 4. Juli 2013 abgewiesen wurde,

in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 5. Dezember 2013 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Oktober 2013,

Erwägungen

dass die Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen ist (Art. 100 Abs. 1 BGG),

dass gemäss Art. 44 Abs. 1 BGG Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen,

dass die Beschwerde als rechtzeitig erhoben gilt, wenn sie spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG),

dass das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Oktober 2013 dem sich vor jener Instanz als Rechtsvertreter bezeichnenden Rechtsanwalt gemäss Sendungsverfolgungsformular der Post am 4. November 2013 ausgehändigt worden ist,

dass mithin die Beschwerdefrist am 5. November 2013 zu laufen begonnen und am 4. Dezember 2013 geendet hat,

dass die dem Bundesgericht unterbreitete Rechtsschrift das Datum des 5. Dezember 2013 trägt und am Abend desselben Tages in Zürich bei der Post aufgegeben worden ist,

dass die Beschwerde mithin verspätet erhoben worden ist, sodass darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist,

dass die Gerichtskosten der unterliegenden Partei auferlegt werden und unnötige Kosten zu bezahlen hat, wer sie verursacht (Art. 65 sowie Art. 66 Abs. 1 erster Satz und Abs. 3 BGG),

Dispositiv

erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. August 2014

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Kneubühler

Die Gerichtsschreiberin: Mayhall

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 44, Art. 48, Art. 65, Art. 100 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. August 2014; der Erlass wurde am 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in