Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 3 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

2C_134/2008

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{T 0/2}

2C_134/2008/leb

Verfügung vom 3. März 2008

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Parteien

A.X.________,

B.X.________,

Beschwerdeführer,

beide vertreten durch

Rechtsanwalt Marc Spescha,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Frauenfelderstrasse 16, 8570 Weinfelden,

Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau, Regierungsgebäude, 8510 Frauenfeld.

Gegenstand

Rechtsverzögerung,

Beschwerde gegen Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau.

Erwägungen

1. Die Schweizer Bürgerin B.X.________ heiratete am 22. November 2004 in Gambia A.X.________ (Staatsangehöriger von Gambia, eventuell Sierra Leone), der im Mai 2004 aus der Schweiz ausgeschafft und gegen den eine Einreisesperre verhängt worden war. Unter Hinweis auf ein früheres, im Frühjahr 2005 gestelltes Begehren beantragte sie am 22. November 2006 gestützt auf Art. 7 ANAG den Familiennachzug für A.X.________. Das Migrationsamt des Kantons Thurgau wies das Gesuch am 11. Januar 2007 ab. Die Eheleute X.________ fochten diese Verfügung am 29. Januar 2007 beim Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau an. Am 28. März 2007, nach Abschluss des Schriftenwechsels, ersuchte ihr Rechtsvertreter das Departement um rasche, antragsmässige Gutheissung des Rekurses. Mit Schreiben vom 22. Mai 2007 an das Departement erwähnte der Rechtsvertreter die Hängigkeit des Rekurses; in seiner Antwort vom 24. Mai 2007 wies das Departement den Vorwurf der Rechtsverzögerung zurück; die Verfahrensdauer ergebe sich aus der sehr hohen Geschäftslast und den beschränkten Ressourcen. Am 3. Juli 2007 ersuchte der Rechtsvertreter des Ehepaars X.________ das Departement um rasche Entscheidung und stellte in Aussicht, dass er beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau Beschwerde wegen Verletzung von Art. 29 BV einreichen werde, falls bis zum 5. September 2007 kein Rekursentscheid eintreffe.

Am 11. September 2007 reichten B.________ und A.X.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau Rechtsverzögerungsbeschwerde ein und beantragten, das Departement für Justiz und Sicherheit sei anzuweisen, den bei ihr hängigen Rekurs unverzüglich zu entscheiden. Die Verfahrensinstruktion vor Verwaltungsgericht war mit dem Eingang der Vernehmlassung des Departements vom 2. Oktober 2007 abgeschlossen. Am 11. Januar 2008 ersuchte der Rechtsvertreter des Ehepaars X.________ das Departement letztmals "eindringlich" darum, den "längst fälligen" Entscheid zuzustellen.

Am 4. Februar 2008 erhoben B.________ und A.X.________ beim Bundesgericht gestützt auf Art. 29 Abs. 1 BV Beschwerde (in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) gegen das Verwaltungsgericht sowie das Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau wegen unrechtmässigem Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheids.

Am 14. Februar 2008 liess das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau dem Bundesgericht seinen Entscheid vom 13. Februar 2008 zukommen, womit es die (Rechtsverzögerungs-)Beschwerde vom 11. September 2007 im Sinne der Erwägungen schützte und die Vorinstanz anwies, unverzüglich den materiellen Rekursentscheid zu erlassen.

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer nahm am 20. Februar 2008 zum Entscheid des Verwaltungsgerichts Stellung. Für den Fall, dass das Bundesgericht die Rechtsverzögerungsbeschwerde mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht behandeln sollte, ersucht er darum, der materiellen Rechtslage bei den Kostenfolgen Rechnung zu tragen; der Kanton Thurgau sei kosten- und entschädigungspflichtig. Das Schreiben vom 20. Februar 2008 ist dem Departement für Justiz und Sicherheit sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau zur Kenntnis gebracht worden. Das Verwaltungsgericht hält fest, dass das bundesrechtliche Rechtsmittel mit seinem Entscheid vom 13. Februar 2008 materiell gegenstandslos geworden sei; es enthält sich einer Stellungnahme zu den Kostenfolgen. Das Departement beantragt unter Hinweis darauf, dass es am 29. Februar 2008 über den bei ihm hängigen Rekurs entschieden habe, die Beschwerde als gegenstandslos abzuschreiben und auf weitere Kostenfolgen zu verzichten.

2. Ausgangspunkt des bundesgerichtlichen Verfahrens ist das Ausstehen des Rekursentscheides des Departements für Justiz und Sicherheit und nicht etwa die zugrundeliegende materielle ausländerrechtliche Frage. Spätestens mit dem departementalen Rekursentscheid vom 29. Februar 2008 ist jegliches Rechtsschutzinteresse an der Behandlung der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten dahingefallen, soweit dies nicht schon mit dem Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 13. Februar 2008 der Fall war.

Fällt ein Rechtsstreit wegen Gegenstandslosigkeit bzw. mangels rechtlichen Interesses dahin, so entscheidet der Abteilungspräsident (Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG) über die Verfahrensabschreibung sowie, mit summarischer Begründung, über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes (Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG).

Dass die Beschwerdeführer eine ungebührliche Rechtsverzögerung erlitten haben, hat das Verwaltungsgericht am 13. Februar 2008 erkannt. Wohl kommt es für die Kostenregelung vor Bundesgericht primär darauf an, ob auch dem Verwaltungsgericht ein Rechtsverzögerungsvorwurf gemacht werden kann. Dabei ist aber auch die Dauer des Rekursverfahrens mit in Rechnung zu stellen; das Verwaltungsgericht hat selber ausdrücklich bedauert, dass die Rechtsverzögerungsbeschwerde bei ihm fünf Monate hängig war. Es darf den Beschwerdeführern, die 20 Tage vor Anrufung des Bundesgerichts nochmals beim Departement vorstellig geworden waren, zugebilligt werden, dass sie Anlass hatten, die vorliegende Beschwerde zu ergreifen; ob das Verwaltungsgericht gerade durch die entsprechende Eingangsanzeige zur Entscheidfällung veranlasst wurde, kann dahingestellt bleiben. Insgesamt rechtfertigt es sich aufgrund einer summarischen Beurteilung, die Beschwerdeführer im Hinblick auf die bundesgerichtliche Kostenregelung als obsiegende Partei zu betrachten.

Damit sind keine Gerichtskosten zu erheben (vgl. Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Kanton Thurgau hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Dispositiv

Demnach verfügt der Präsident:

1. Das Verfahren wird zufolge Dahinfallens des Rechtsschutzinteresses abgeschrieben.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3. Der Kanton Thurgau hat die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'200.-- zu entschädigen.

4. Diese Verfügung wird den Beschwerdeführern, dem Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. März 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Feller

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 32, Art. 66, Art. 68 und Art. 71 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2007; der Erlass wurde am 1. August 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 29 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2008; der Erlass wurde am 30. November 2008, 17. Mai 2009, 27. September 2009, 29. November 2009, 7. März 2010, 28. November 2010, 1. Januar 2011, 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über den Bundeszivilprozess, Art. 72 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2007; der Erlass wurde am 1. Januar 2010, 1. Mai 2013, 1. Januar 2023 und 1. Juli 2023 erneut konsolidiert.

Zitiert in