Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 4 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

2C_14/2012

2C_14/2012

Rubrum

{T 0/2}

Verfügung vom 13. Januar 2012

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Billag AG,

Bundesamt für Kommunikation.

Gegenstand

Radio- und Fernsehempfangsgebühren; Kostenvorschuss,

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I,

vom 7. Dezember 2011.

Erwägungen

1.

X.________ erhob am 6. Dezember 2011 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen einen Entscheid des Bundesamtes für Kommunikation betreffend Radio- und Fernsehempfangsgebühren. Mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2011 wurde er aufgefordert, für das dortige Verfahren einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten, wofür ihm Frist bis zum 26. September 2011 angesetzt wurde, verbunden mit der Androhung, dass bei Nichtbezahlung innert Frist unter Kostenfolge auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.

Mit Eingabe vom 4. Januar 2012 beschwert sich X.________ beim Bundesgericht über die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts. Er erklärt, den Betrag von Fr. 500.-- für diese Beschwerdesache nicht aufbringen und sich keinen Juristen leisten zu können; er bittet um Mitteilung einer Möglichkeit, Recht geltend zu machen, wenn man zu wenig finanzielle Mittel habe.

2.

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gemäss Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG zulässig gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts, unter Umständen auch gegen Zwischenentscheide, wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 93 BGG erfüllt sind. Besonderes gilt für die Anfechtung von Kostenvorschussverfügungen. Diese enthalten regelmässig keine Begründung. Dem Betroffenen steht die Möglichkeit offen, wirksam bestimmte Einwendungen gegen die zur Vorschusszahlung verpflichtende Verfügung bei der verfügenden Behörde selber vorzutragen. Ein Tätigwerden des Bundesgerichts kann, je nach vorgebrachten Rügen, unter verschiedenen Aspekten als nicht geboten erscheinen (etwa Art. 112 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, gegebenenfalls Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Es überweist Beschwerden gegen Kostenvorschussverfügungen des Bundesverwaltungsgerichts unter gewissen Umständen an dieses zur Behandlung, so wenn das Begehren der Partei sich als Gesuch um Reduktion der Kostenvorschussforderung oder als solches um unentgeltliche Rechtspflege erweist (vgl. Urteil 2C_214/2009 vom 11. Juni 2009 E. 2, publ. in StR 64/2009; s. auch Urteil 2C_417/2010 vom 15. Mai 2010 betreffend Überweisung an kantonale Vorinstanz).

Mit seinen Vorbringen in der Eingabe vom 4. Januar 2012 ersucht der Beschwerdeführer um Kostenbefreiung, allenfalls um weitgehende Reduktion der Vorschusssumme. Die Eingabe, die noch innert der Zahlungsfrist (und insofern fristwahrend, vgl. Art. 21 Abs. 2 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG) dem Bundesgericht vorgelegt wurde, ist nach dem vorstehend Ausgeführten zur Behandlung und weiteren Instruktion an das Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln.

Bei der Überweisung an eine andere Behörde ist das bundesgerichtliche Verfahren mit Verfügung des Abteilungspräsidenten abzuschreiben (Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG).

Auf die Erhebung von Kosten wird verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).

Dispositiv

Demnach verfügt der Präsident:

1.

Die Rechtsschrift vom 4. Januar 2012 wird im Sinne der Erwägungen dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung 1, überwiesen.

2.

Das bundesgerichtliche Verfahren wird abgeschrieben.

3.

Es werden keine Kosten erhoben.

4.

Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Januar 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 32, Art. 66, Art. 86, Art. 93, Art. 99 und Art. 112 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2012; der Erlass wurde am 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht, Art. 37 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2012; der Erlass wurde am 1. April 2012, 16. Juli 2012, 1. Dezember 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2015, 1. November 2015, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. März 2021, 1. September 2023, 15. Mai 2025, 15. Juni 2025 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Art. 21 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2011; der Erlass wurde am 1. Mai 2013, 1. Januar 2015, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. April 2019, 1. April 2020, 1. Januar 2021 und 1. Juli 2022 erneut konsolidiert.

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