Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

2C_187/2015

2C_187/2015

Rubrum

Urteil vom 28. Februar 2015

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde U.________,

Departement Bildung, Kultur und Sport des

Kantons Aargau,

Regierungsrat des Kantons Aargau.

Gegenstand

Elternbeiträge nach Betreuungsgesetz,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 4. Kammer, vom 20. Januar 2015.

Erwägungen

1.

Der 1994 geborene A.B.________, Sohn von A.A.________, lebt seit Juli 2010 in einem Schul- und Berufsbildungsheim. Die Gemeinde U.________ bezahlt dem Heim die Gemeindebeiträge gemäss § 25 des Gesetzes des Kantons Aargau vom 2. Mai 2006 über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsgesetz) bzw. § 53 der Verordnung vom 8. November 2006 über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsverordnung). Dabei bevorschusst sie gestützt auf § 27 Abs. 3 Betreuungsgesetz auch die von den Eltern geschuldeten Pauschalbeiträge (§ 27 Abs. 2 Betreuungsgesetz in Verbindung mit § 54 Betreuungsverordnung). Mit Verfügung vom 5. September 2012 verpflichtete das Departement Bildung, Kultur und Sport des Kantons Aargau A.A.________, Elternbeiträge für die Monate August 2011 bis Dezember 2012 sowie den Monat Februar 2013 von insgesamt Fr. 13'250.-- nebst Zinsen an die Gemeinde U.________ zu bezahlen. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Aargau mit Beschluss vom 12. März 2014 ab. Ebenso wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 20. Januar 2015 die gegen den regierungsrätlichen Beschluss erhobene Beschwerde ab.

Mit vom 25. Februar 2015 datierter, am 26. Februar 2015 zur Post gegebener Rechtsschrift erhebt A.A.________ beim Bundesgericht "Einsprache" gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil. Sein abschliessender Antrag lautet dahin, den "Fall A.A.________ mit dem Betrag von Fr. 256'958'000.00, seitens Gemeinde-, Bezirks-, Kantons- oder Staatskasse oder anderen Institutionen an Herr A.A.________ zu begleichen".

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2.

Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Die Begründung muss sachbezogen sein. Die Beschwerde führende Partei muss bezogen und beschränkt auf den Verfahrensgegenstand in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen in gedrängter Form darlegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Nicht unmittelbar gerügt werden kann die Verletzung von kantonalen Gesetzen oder Verordnungen (vgl. Art. 95 BGG). Beruht der angefochtene Entscheid auf kantonalem Recht, kann weitgehend bloss die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden; entsprechende Rügen bedürfen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG spezifischer Geltendmachung und Begründung (BGE 138 I 225 E. 3.1 und 3.2 S. 227 f.; 137 V 57 E. 1.3 S. 60 f.;136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68, je mit Hinweisen).

Das Verwaltungsgericht hatte einzig die Frage zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die von der Gemeinde U.________ vorgeschossenen Elternbeiträge zu erstatten habe. Es hat dies gestützt auf die im Einzelnen dargestellten einschlägigen kantonalrechtlichen Regeln bejaht. Es hat weiter erklärt, warum verschiedene Vorbringen des Beschwerdeführers für den Ausgang des Verfahrens irrelevant seien. Auf letzteren Punkt geht der Beschwerdeführer zwar ein, ohne dass aber ersichtlich würde, inwiefern sich dem Verwaltungsgericht in dieser Hinsicht eine Rechtsverletzung vorwerfen liesse. Mit den vorinstanzlichen Erwägungen zur einzig streitigen Frage der Elternbeiträge befasst sich hingegen der Beschwerdeführer nicht; er zeigt denn auch nicht ansatzweise auf, inwiefern die Anwendung des kantonalen Rechts durch das Verwaltungsgericht gegen schweizerisches Recht verstossen würde. Er verliert sich in weitschweifigen Erklärungen, die mit dem beschränkten Streitgegenstand unmittelbar nichts zu tun haben. Ausserhalb des vorliegenden Rechtsstreits liegt namentlich sein einziger Antrag auf Bezahlung einer exorbitanten Geldforderung.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine den gesetzlichen Anforderungen genügende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Februar 2015

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 65, Art. 66, Art. 95, Art. 106 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. August 2014; der Erlass wurde am 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in