Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

2C_200/2008

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Rubrum

{T 0/2}

2C_200/2008/ble

Urteil vom 11. März 2008

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Wyssmann.

Parteien

A.X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich.

Gegenstand

Direkte Bundessteuer 2005,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter, vom 19. Dezember 2007.

Erwägungen

1.

A.X.________ und B.X.________ sind für die direkte Bundessteuer 2005 nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt worden, nachdem sie trotz Mahnung keine Steuererklärung eingereicht hatten. Eine Einsprache wies das Steueramt des Kantons Zürich unter Hinweis auf die immer noch fehlende Steuererklärung ab. Die Steuerrekurskommission II des Kantons Zürich wies den Rekurs ab, soweit sie darauf eintrat. Sie begründete den Entscheid damit, dass die Einsprache mangels hinreichender Einsprachebegründung ungültig gewesen sei und das Steueramt darauf gar nicht hätte eintreten dürfen. Einen Rekurs der Steuerpflichtigen wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 19. Dezember 2007 ab, soweit es darauf eintrat.

Hiergegen führt A.X.________ Beschwerde beim Bundesgericht. Ein Schriftenwechsel ist nicht angeordnet worden.

2.

Rechtsschriften haben nach Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG). Damit obliegt dem Beschwerdeführer, die behaupteten Rechtsverletzungen zu nennen und die diesbezüglichen Rügen zu begründen. Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft die Verletzung solcher Rechte nur insofern, als eine Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. Diesen Anforderungen an die Begründung genügt eine Beschwerdeschrift von vornherein nur, wenn sie sachbezogen ist, d.h. sich auf die Motive im angefochtenen Entscheid bezieht. Nur dann ist aus der Beschwerde ersichtlich, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird, und darf sich das Bundesgericht mit der Eingabe materiell befassen (BGE 118 Ib 134; 131 II 449 E. 1.3 S. 452).

3.

Diesen Erfordernissen genügt die Eingabe des Beschwerdeführers offensichtlich nicht. Das Verwaltungsgericht hat - wie bereits die Steuerrekurskommission - im Einzelnen und ausführlich dargelegt, weshalb die Ermessensveranlagung zulässig und die gegen die Ermessensveranlagung erhobene Einsprache ungültig war. Die Steuerpflichtigen hätten namentlich keine Steuererklärung eingereicht und auch im Einspracheverfahren ihre Mitwirkungspflichten nicht erfüllt, weshalb auf die Einsprache nicht hätte eingetreten werden dürfen (angefochtenes Urteil E. 2 in fine). Mit dieser Begründung setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde mit keinem Wort auseinander. Da der Beschwerde eine den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügende Begründung fehlt, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Damit kann offen bleiben, ob die in der Beschwerde gestellten Anträge zulässig sind.

4.

Auf die "Strafanzeige" des Beschwerdeführers gegen die Steuerverwaltung des Kantons Zürich kann nicht eingetreten werden. Das Bundesgericht ist offensichtlich nicht zuständig, Strafanzeigen entgegenzunehmen. Es besteht auch keine Pflicht des Bundesgerichts nach Art. 30 Abs. 2 BGG zur Überweisung der "Strafanzeige" an eine kantonale Behörde, zumal die Beschwerde keinerlei Begründung enthält, worin der "mögliche Missbrauch des Amtsgeheimnisses" liegen soll.

5.

Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten nicht einzutreten. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 65 und 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. März 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Wyssmann

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 30, Art. 42, Art. 65, Art. 66 und Art. 106 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2007; der Erlass wurde am 1. August 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in