2C_232/2026
2C_232/2026
Rubrum
Verfügung vom 3. August 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
Kanton Aargau,
handelnd durch die Gerichte Kanton Aargau,
Generalsekretariat, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Advokatin Prof. Dr. Andrea Eisner-Kiefer,
gegen
A.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Leo Sigg,
Gegenstand
Klageverfahren betreffend Staatshaftung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer, vom 16. Februar 2026 (WKL.2023.12).
Erwägungen
1.
1.1
Am 10. Februar 2008 verging sich der damals noch minderjährige A.________ mehrfach an einer Prostituierten und erdrosselte sie anschliessend. Für diese Tat wurde er am 24. November 2011 vom Jugendgericht Lenzburg des Mordes (Art. 112 StGB [SR 311.0]), der sexuellen Nötigung (Art. 189 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB) und der Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB) für schuldig befunden und mit einer Freiheitsstrafe von vier Jahren bestraft. Gleichzeitig ordnete das Jugendgericht gestützt auf Art. 10 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 2 JStG (SR 311.1) eine Unterbringung in einer geschlossenen Anstalt sowie gestützt auf Art. 10 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 JStG eine ambulante Behandlung der bei A.________ bestehenden psychischen Störungen in der Anstalt an. Diese Massnahme endete gemäss Art. 19 Abs. 2 der bis 30. Juni 2016 in Kraft stehenden Fassung des JStG mit Vollendung des 22. Altersjahrs von A.________ am 17. August 2012.
1.2
Im Hinblick auf das bevorstehende Ende der jugendstrafrechtlichen Massnahme und die weiterhin schlechte Legalprognose von A.________ verfügte das Bezirksamt Lenzburg auf Antrag der Jugendanwaltschaft Aargau am 20. Juni 2012, A.________ mittels fürsorgerischer Freiheitsentziehung gemäss Art. 397a ff. ZGB (SR 210) in der bis 31. Dezember 2012 in Kraft stehenden Fassung in die Justizvollzugsanstalt Lenzburg einzuweisen und ihn dort entsprechend seiner psychischen Beeinträchtigung stationär im Rahmen einer persönlichkeitszentrierten und deliktorientierten forensischen Psychotherapie zu behandeln. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (vgl. letztinstanzlich: Urteil 5A_607/2012 vom 5. September 2012 [BGE 138 III 593]). Die Massnahme (nunmehr in der Form einer fürsorgerischen Unterbringung i.S.v. Art. 426 ff. ZGB) wurde in der Folge mehrmals verlängert, wobei die dagegen ergriffenen Rechtsmittel ebenfalls erfolglos blieben (vgl. letztinstanzlich die Urteile 5A_614/2013 vom 22. November 2013,5A_500/2014 vom 8. Juli 2014,5A_692/2015 vom 11. November 2015 und 5A_617/2016 vom 9. November 2016). Mit Entscheid des Familiengerichts Lenzburg vom 27. März 2019 wurde die fürsorgerische Unterbringung von A.________ aufgehoben und eine Nachbetreuung angeordnet.
1.3
Mit Urteil vom 30. April 2019 (Beschwerde Nr. 1760/15) entschied der Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), dass mit der fürsorgerischen Freiheitsentziehung bzw. Unterbringung Art. 5 Abs. 1 EMRK verletzt worden sei. Die Schweiz wurde zur Bezahlung einer Genugtuung im Umfang von EUR 25'000.-- sowie einer Anwaltsentschädigung an A.________ verurteilt.
Die in der Folge gestellten Revisionsgesuche von A.________ wies das Bundesgericht ab (vgl. Urteil 5F_14/2019,5F_15/2019,5F_16/2019,5F_17/2019,5F_18/2019 vom 22. Juni 2020).
1.4
Am 15. Dezember 2023 reichte A.________ Klage beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau ein und machte verschiedene Schadenersatzforderungen sowie einen Genugtuungsanspruch gegen den Kanton Aargau geltend.
1.5
Mit Urteil vom 16. Februar 2026 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, einen Teil der Anträge ab (Dispositiv-Ziff. 1.1). Zudem stellte es fest, dass der Kanton Aargau für drei geltend gemachte Schadenersatzforderungen (betreffend Gerichts- und Anwaltskosten) sowie für den Genugtuungsanspruch grundsätzlich haftbar sei (Dispositiv-Ziff. 1.2). Weiter hielt das Verwaltungsgericht fest, dass das Verfahren nach Rechtskraft von Dispositiv-Ziff. 1.1 und 1.2 fortgesetzt werde (Dispositiv-Ziff. 1.3) und dass die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im Endentscheid erfolge (Dispositiv-Ziff. 2).
1.6
Gegen dieses Urteil erhob der Kanton Aargau mit Eingabe vom 23. April 2026 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht und beantragte im Hauptbegehren, es seien Dispositiv-Ziff. 1.2, 1.3 und 2 des Urteils des Verwaltungsgerichts aufzuheben und es sei die Klage von A.________ vom 15. Dezember 2023 abzuweisen.
A.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner) schloss auf Abweisung der Beschwerde, eventualiter auf Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Prozessual ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Das Verwaltungsgericht verzichtete auf eine Vernehmlassung.
Mit Verfügung vom 16. Juni 2026 hiess die Präsidentin der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts ein Gesuch des Kantons Aargau um Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens aufgrund laufender Vergleichsverhandlungen gut. Das vorliegende Verfahren 2C_232/2026 wurde vorläufig bis zum 31. Juli 2026 ausgesetzt, wobei der Kanton Aargau aufgefordert wurde, das Bundesgericht über den Abschluss der Verhandlungen umgehend zu informieren bzw. bis spätestens am 31. Juli 2026 dem Bundesgericht mitzuteilen, wie der Stand der Verhandlungen sei.
1.7
Mit Eingabe vom 29. Juli 2016 teilte der Kanton Aargau dem Bundesgericht mit, dass die Parteien zwischenzeitlich einen Vergleich geschlossen hätten und demzufolge gemeinsam um Abschreibung des Beschwerdeverfahrens 2C_232/2026 infolge Gegenstandslosigkeit ersuchen. Der Eingabe liegt ein Schreiben des Rechtsvertreters des Beschwerdegegners vom 24. Juli 2026 bei, mit welchem dieser die Rechtsvertreterin des Kantons Aargau ersucht, unter anderem beim Bundesgericht ein Abschreibungsgesuch infolge aussergerichtlichen Vergleichs zu stellen.
2.
2.1
Aufgrund der Eingabe des Kantons Aargau vom 29. Juli 2026 wird das vorliegende Beschwerdeverfahren 2C_232/2026 wieder aufgenommen.
2.2
Gemäss Art. 32 Abs. 2 BGG entscheidet der Instruktionsrichter bzw. die Instruktionsrichterin (hier: die Abteilungspräsidentin) als Einzelrichter bzw. Einzelrichterin über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs. Er oder sie befindet dabei auch über die Gerichtskosten und Parteientschädigungen (Art. 5 Abs. 2 BZP [SR 273] in Verbindung mit Art. 71 BGG).
2.3
Der Eingabe des Kantons Aargau vom 29. Juli 2026 und dem beigelegten Schreiben des Beschwerdegegners vom 24. Juli 2026 lässt sich entnehmen, dass sich die Parteien aussergerichtlich über die hier strittigen Ansprüche aus Staatshaftung geeinigt haben. Nachdem beide Parteien um Abschreibung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ersuchen, ist davon auszugehen, dass ihr Interesse an einem Entscheid des Bundesgerichts nachträglich dahingefallen ist. Das bundesgerichtliche Verfahren ist daher zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben.
3.
3.1
Bei Entfallen des Rechtsschutzinteresses bzw. Gegenstandslosigkeit des Verfahrens entscheidet das Bundesgericht mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes (Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 72 BZP), wobei in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen ist, soweit sich dieser ohne Weiteres feststellen lässt (vgl. Verfügungen 2C_778/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 3.1;2C_1028/2020 vom 4. März 2021 E. 1.3 mit Hinweis). Andernfalls ist auf allgemein zivilprozessrechtliche Kriterien zurückzugreifen (BGE 118 Ia 488 E. 4a; Verfügung 2C_778/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 3.1).
3.2
Vorliegend lässt sich den Schreiben der Parteien entnehmen, dass sie auch eine Vereinbarung über die Kosten und Entschädigungen vor Bundesgericht getroffen haben. Danach übernehme der Kanton Aargau die Verfahrenskosten, während jede Partei ihre eigenen Kosten trage. Daraus kann geschlossen werden, dass der Beschwerdegegner kein Interesse mehr an der Behandlung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren hat, sodass dieses gegenstandslos wurde. Gründe, von der von den Parteien vereinbarten Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweichen, sind nicht ersichtlich. Entsprechend sind die reduzierten Verfahrenskosten dem Kanton Aargau, der in vermögensrechtlichen Interessen betroffen ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 BGG), aufzuerlegen. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen (Art. 68 Abs. 1 BGG).
Dispositiv
Demnach verfügt die Präsidentin:
1.
Das Verfahren 2C_232/2026 wird wieder aufgenommen und zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Kanton Aargau auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, mitgeteilt.
Lausanne, 3. August 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov