Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

2C_311/2015

2C_311/2015

Rubrum

Urteil vom 20. April 2015

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau.

Gegenstand

Erteilen einer Aufenthaltsbewilligung zur selbständigen Erwerbstätigkeit und Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 19. März 2015.

Erwägungen

Im Beschwerdeverfahren betreffend ein wiederholtes Gesuch von A.________ um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung leistete dieser den Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- auch innert einer letzten ihm angesetzten nicht erstreckbaren Frist von zehn Tagen nicht. Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau trat daher mit Urteil vom 19. März 2015 auf die Beschwerde nicht ein, unter Auferlegung der Verfahrenskosten von Fr. 642.--. Dagegen gelangt A.________ mit vom 18. April 2015 datierter Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht; er stellt den Antrag, das Bundesgericht möge entscheiden, er verfüge über genügend Einkommen und die vorläufige Aufenthaltsbewilligung werde erteilt.

Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Begehren und Begründung müssen sachbezogen sein; die Beschwerde führende Partei hat sich gezielt mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Ist, wie vorliegend, ein Nichteintretensentscheid angefochten, haben sich Rechtsbegehren und Beschwerdebegründung auf die vorinstanzliche Eintretensfrage zu beziehen und zu beschränken. Das auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abzielende Rechtsbegehren ist mithin unzulässig; ebenso wenig zu hören sind die ausländerrechtlichen Ausführungen in der Beschwerdebegründung. Zum einzig möglichen Verfahrensgegenstand schreibt der Beschwerdeführer am Schluss der Beschwerde Folgendes: "Die Klage gegen den Entscheid des Amtes für Migration wurde wegen eines nachvollziehbaren Irrtums nicht angenommen (.....). Trotz sofortiger Korrektur nachdem festgestellt wurde, dass ein Fehler unterlaufen ist, wurde auf die Klage nicht eingetreten. - Im Hinblick, dass eine erste Forderung des Gerichts den Kläger nicht erreicht hat, scheint dem Kläger, dass dies übertriebener Formalismus ist. - Da bisher in den Verfahren das rechtliche Gehör verweigert wurde, verstösst das Verfahren bisher gegen Art. 13 EMRK und Art. 6 EMRK." Das Verwaltungsgericht hat sich im angefochtenen Urteil umfassend mit den Zahlungsabläufen befasst und dargelegt, dass und warum unter den gegebenen Umständen namentlich kein Fristwiederherstellungsgrund vorliege, um trotz massiv verspäteter Vorschussleistung doch auf die kantonale Beschwerde einzutreten. Der Beschwerdeführer lässt jegliche Auseinandersetzung mit diesen entscheidwesentlichen Erwägungen vermissen; er legt auch nicht ansatzweise dar, inwiefern das angefochtene Urteil auf qualifiziert mangelhaften Sachverhaltsfeststellungen (Art. 97 Abs. 1 BGG) beruhte bzw. schweizerisches Recht (Art. 95 BGG) verletzte.

Auf die offensichtlich einer hinreichenden Begründung entbehrende Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahren sausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. April 2015

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 65, Art. 66, Art. 95, Art. 97 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. August 2014; der Erlass wurde am 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Art. 6 und Art. 13 — gelesen in der Fassung vom 23. Februar 2012; der Erlass wurde am 1. August 2021, 1. Februar 2022 und 16. September 2022 erneut konsolidiert.

Zitiert in