Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

2C_335/2015

2C_335/2015

Rubrum

Urteil vom 24. Juni 2015

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch

Herrn B.________,

gegen

Abteilung Migration des Kantons Glarus,

Departement Sicherheit und Justiz des Kantons Glarus.

Gegenstand

Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus, I. Kammer, vom 26. März 2015.

Nach Einsicht

in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von A.________ vom 26. April 2015 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 26. März 2015 betreffend Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,

in die Verfügung vom 28. April 2015, womit der Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'500.-- oder zur Einreichung eines vollständig begründeten und belegten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege innert der am 20. Mai 2015 ablaufenden Zahlungsfrist aufgefordert worden ist,

in die Verfügungen vom 28. Mai 2015, womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wurde, und in die (dessen Vertreter am 5. Juni 2015 zugegangene) Verfügung vom 3. Juni 2015, womit dem Beschwerdeführer eine nicht erstreckbare Frist bis zum 15. Juni 2015 zur Bezahlung des Kostenvorschusses angesetzt worden ist,

Erwägungen

dass die Partei, die das Bundesgericht anruft, einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten hat (Art. 62 Abs. 1 BGG),

dass der Instruktionsrichter bzw. der Abteilungspräsident (vgl. Art. 32 Abs. 1 BGG) zur Leistung des Kostenvorschusses eine angemessene Frist und bei deren unbenütztem Ablauf eine Nachfrist ansetzt, wobei das Bundesgericht auf die Eingabe nicht eintritt, wenn der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht geleistet wird (Art. 62 Abs. 3 BGG),

dass der Beschwerdeführer den ihm mit Verfügung vom 28. April 2015 auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- auch innert der (nach Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege) mit Verfügung vom 3. Juni 2015 - unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall - auf den 15. Juni 2015 angesetzten, nicht erstreckbaren Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG),

Dispositiv

erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, I. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Juni 2015

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 32, Art. 62, Art. 65, Art. 66 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. August 2014; der Erlass wurde am 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in