Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 3 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

2C_347/2021

2C_347/2021

Rubrum

Urteil vom 3. Mai 2021

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Businger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Justiz BJ,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Solidaritätsbeitrag für Opfer von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981,

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II,

vom 6. April 2021 (B-797/2021).

Erwägungen

1.

1.1

A.________ reichte beim Bundesamt für Justiz ein Gesuch um Gewährung eines Solidaritätsbeitrags für Opfer von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 ein. Das Bundesamt wies das Gesuch am 29. Januar 2021 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde ist zurzeit beim Bundesverwaltungsgericht hängig. Dieses wies mit Zwischenverfügung vom 6. April 2021 das Gesuch von A.________ um unentgeltliche Rechtspflege ab und setzte ihr eine Frist bis 11. Mai 2021 an, um einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.

1.2

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 25. April 2021 wendet sich A.________ an das Bundesgericht und beantragt eine erneute Prüfung ihrer Akten. Das Bundesgericht hat keine Instruktionsmassnahmen verfügt.

2.

Angefochten ist ein Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts betreffend Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege. Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1). Dort geht es um einen Solidaritätsbeitrag für Opfer von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist deshalb nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt (Art. 83 lit. x BGG), was von der beschwerdeführenden Person darzulegen ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 139 II 340 E. 4). Es ist weder ersichtlich noch wird in der Beschwerde behauptet, dass diese Voraussetzung im vorliegenden Fall erfüllt ist. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten steht deshalb nicht zur Verfügung. Dasselbe gilt für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde, die nur gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen erhoben werden kann (Art. 113 BGG). Die Beschwerde erweist sich folglich als offensichtlich unzulässig; darauf ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).

3.

Nachdem sich aus der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung nicht ausdrücklich ergibt, dass die Beschwerde an das Bundesgericht nur unter der in Art. 83 lit. x BGG genannten Voraussetzung zulässig ist, rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG; Urteil 2C_808/2020 vom 1. Oktober 2020 E. 3).

Dispositiv

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Mai 2021

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Businger

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 66, Art. 83, Art. 108 und Art. 113 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2021; der Erlass wurde am 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in