Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 4 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

2C_399/2013

2C_399/2013

Rubrum

Urteil vom 4. Juli 2013

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Herrn lic.iur. Carl Siegenthaler,

gegen

Departement des Innern des Kantons Solothurn, vertr. durch Migration und Schweizer Ausweise, Ambassadorenhof, 4509 Solothurn.

Gegenstand

Widerruf der Niederlassungsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil vom 19. März 2013 des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn.

Nach Einsicht

in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von X.________ vom 3. Mai 2013 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 19. März 2013 betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung,

Erwägungen

dass die Partei, die das Bundesgericht anruft, einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten hat (Art. 62 Abs. 1 BGG),

dass der Instruktionsrichter bzw. der Abteilungspräsident (vgl. Art. 32 Abs. 1 BGG) zur Leistung des Kostenvorschusses eine angemessene Frist und bei deren unbenütztem Ablauf eine Nachfrist ansetzt, wobei das Bundesgericht auf die Eingabe nicht eintritt, wenn der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht geleistet wird (Art. 62 Abs. 3 BGG),

dass es dem Wesen einer (regelmässig kurz zu bemessenden) Nachfrist entspricht, dass sie nicht erstreckt werden kann, weshalb der Betroffene mit einer zusätzlichen Fristerstreckung nicht rechnen kann, es sei denn, es lägen ganz besondere, nicht voraussehbare Hinderungsgründe vor, die von ihm in seinem Gesuch um Einräumung einer zweiten Nachfrist spezifisch darzulegen sind (Urteil 2C_242/2012 vom 24. Mai 2012 mit Hinweis),

dass der Beschwerdeführer den ihm mit Verfügung vom 13. Mai 2013 auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- auch innert der mit Verfügung vom 12. Juni 2013 - unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall - (auf sein Gesuch vom 4. Juni 2013 hin) auf den 3. Juli 2013 angesetzten grosszügig bemessenen Nachfrist nicht geleistet hat, sondern am letzten Tag der Nachfrist um Gewährung von Ratenzahlungen ersucht,

dass das Begehren mit dem Beschwerdeführer obliegenden Unterstützungs- und Fürsorgepflichten begründet wird, die diesem schon zum Zeitpunkt der Entgegennahme der ursprünglichen Kostenvorschuss-Verfügung vom 13. Mai 2013 bekannt sein mussten und auf die er im Fristerstreckungsgesuch vom 4. Juni 2013 noch nicht hingewiesen hat,

dass unter diesen Umständen kein ausserordentlicher Grund dargetan wird, der eine ausnahmsweise Erstreckung der Nachfrist erlaubte,

dass mithin gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG),

Dispositiv

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Juli 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 32, Art. 62, Art. 65, Art. 66 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2013; der Erlass wurde am 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in