Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 4 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

2C_505/2011

2C_505/2011

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 30. August 2011

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Bundesrichter Seiler,

Bundesrichterin Aubry Girardin,

Gerichtsschreiber Errass.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Josef Jacober,

gegen

Migrationsamt des Kantons St. Gallen,

Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen.

Gegenstand

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. Mai 2011.

Erwägungen

1.

X.________ (geb. 15.10.1982), Staatsangehöriger der Dominikanischen Republik, reiste am 27. Oktober 2005 zur Vorbereitung der Eheschliessung in die Schweiz. Am 6. Januar 2006 heiratete er die Schweizerin Y.________, weshalb ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und letztmals bis 5. Januar 2011 verlängert wurde. Das Ehepaar hat eine gemeinsame Tochter (1.8.2007).

Am 24. August 2009 verurteilte das Tribunal de Police de Genève X.________ wegen eines schweren Falls eines Betäubungsmitteldelikts (Art. 19 Abs. 2 lit. a des Betäubungsmittelgesetzes [BetmG; SR 812.121]) unter Anrechnung der Untersuchungshaft von vier Monaten und sechzehn Tagen zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten. Das Ausländeramt St. Gallen (heute Migrationsamt) verwarnte ihn deswegen am 13. November 2009 und verknüpfte seine weitere Aufenthaltsbewilligung mit der ausdrücklichen Bedingung, dass er sich fortan in jeder Beziehung klaglos verhalte, ansonsten er weggewiesen würde. Im Jahre 2010 wurde er wegen zwei Verkehrsübertretungen gebüsst.

Am 15. März 2010 meldete das Einwohneramt Abtwil, dass die Eheleute getrennt leben würden, wovon das Kreisgericht St. Gallen am 20. Mai 2010 mit Entscheid betreffend Eheschutzmassnahmen Kenntnis nahm. Das Migrationsamt widerrief unter Gewährung des rechtlichen Gehörs (10.5.2010) die Aufenthaltsbewilligung am 9. Juli 2010. Dagegen hat X.________ beim Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen und in der Folge beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen erfolglos Beschwerde erhoben.

Vor Bundesgericht beantragt X.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. Mai 2011, den Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartements sowie die Verfügung des Migrationsamtes aufzuheben, vom Widerruf der Aufenthaltsbewilligung abzusehen und die mittlerweile abgelaufene Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.

2.

Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG mit summarischer Begründung abgewiesen wird.

2.1

Anfechtungsobjekt bildet die Widerrufsverfügung einer bereits gewährten Aufenthaltsbewilligung. Eine Beschwerde dagegen ist nicht mehr zulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG), da ab 6. Januar 2011 die widerrufene Aufenthaltsbewilligung keine Rechtswirkung mehr entfaltet und demnach kein Anspruch mehr darauf besteht (vgl. BGE 136 II 497 E. 3.3 i.f. S. 501 f.). Allerdings hat bereits das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen - die Aufsichtsbehörde als verwaltungsinterne Beschwerdeinstanz - seinen Entscheid mit fehlenden Voraussetzungen für eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung begründet und demnach das ursprüngliche Anfechtungsobjekt ersetzt. Gestützt auf Art. 42 AuG (SR 142.20) und Art. 8 EMRK (bzw. Art. 13 Abs. 1 BV) steht dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall potentiell ein Anspruch auf Verlängerung zu, weshalb auf die Beschwerde diesbezüglich einzutreten ist.

2.2

Ausländische Ehegatten von Schweizer Bürgern haben unter Vorbehalt von Art. 51 Abs. 1 AuG Anspruch auf Erteilung und Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit ihrem Partner zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 AuG). Der Bewilligungsanspruch besteht trotz Auflösens bzw. definitiven Scheiterns der Ehegemeinschaft fort, wenn diese mindestens drei Jahre gedauert und die betroffene ausländische Person sich hier erfolgreich integriert hat (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG; BGE 136 II 113 E. 3.3.3 S. 119). Erfolgreich ist integriert, wer namentlich die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert und den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache bekundet (Art. 77 Abs. 4 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE; SR 142.201]).

2.3

Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau haben während vier Jahren zusammengelebt. Strittig ist demnach nur die Frage der erfolgreichen Integration. Der Beschwerdeführer ist mehrmals mit dem Gesetz in Konflikt gekommen. Dabei steht das schwere Drogendelikt, für welches er zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt worden war, im Vordergrund. Auch wenn die Ausländerbehörde den Beschwerdeführer nur verwarnt hatte, handelt es sich dennoch und entgegen dessen Auffassung um eine gravierende Straftat. Dazu kommen kurz nach der bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe und unmittelbar nach der ausländerrechtlichen Verwarnung weitere begangene, zwar weniger gewichtige Delikte, welche wiederum - wie die Vorinstanz zu Recht hervorgehoben hat - Menschen zumindest abstrakt gefährdeten. Insofern lässt der Beschwerdeführer gegenüber der rechtstaatlichen Ordnung den notwendigen Respekt vermissen.

Der Beschwerdeführer führt dazu sinngemäss aus, dass das Betäubungsmitteldelikt aufgrund der Verwarnung nicht mehr in Rechnung gestellt werden dürfe und die beiden Übertretungen nicht genügen würden, um einen erneuten Widerruf zu begründen. Er übersieht dabei allerdings, dass die Vorinstanzen die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht mit dem Erlöschungsgrund der Widerrufsgründe nach Art. 63 AuG begründet (Art. 51 Abs. 1 lit. b AuG), sondern auf die fehlende Integration abgestellt haben. Dabei sind auch die Straftaten, welche nicht zu einem ausländerrechtlichen Widerruf, sondern lediglich zu einer Verwarnung geführt haben, wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, ebenfalls zu berücksichtigen.

Daneben hat der Beschwerdeführer sich nicht in erforderlichem Masse wirtschaftlich integriert: Zwar übt er eine Tätigkeit aus. Aufgrund seines geringen Einkommens vermag er allerdings nur einem Teil seiner Verpflichtungen nachkommen: Einen Unterhalt an seine von ihm getrennt lebende Ehefrau kann er eben sowenig bezahlen, wie die Kosten für das Eheschutzverfahren und seinen Anwalt, weshalb der Staat letztlich teilweise für von ihm verursachte Kosten aufkommen muss. Daneben hat er sich - wie die Vorinstanz ebenfalls korrekt ausgeführt hat - auch sprachlich kaum integriert.

Insgesamt hat die Vorinstanz deshalb zu Recht festgehalten, dass beim Beschwerdeführer nicht die erforderliche Integration besteht.

2.4

Der Beschwerdeführer beruft sich auch vergeblich auf den nachehelichen Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AuG. Danach besteht der Bewilligungsanspruch weiter, falls wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen; dabei ist auch den Interessen gemeinsamer Kinder Rechnung zu tragen, soweit eine enge Beziehung zu ihnen besteht und sie in der Schweiz ihrerseits gut integriert erscheinen (vgl. Urteil 2C_830/ 2010 vom 10. Juni 2011 E. 3.1.3). Solche Gründe bestanden hier indessen nicht: Der Beschwerdeführer reiste erst mit 24 Jahren in die Schweiz ein. Bis zu diesem Zeitpunkt lebte und arbeitete er in der Dominikanischen Republik; dort hat er Verwandte und ein Beziehungsnetz. Weshalb eine soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland gefährdet sein sollte, führt der Beschwerdeführer nicht aus und ist - was angesichts seiner verschiedenen Ferienreisen in sein Heimatland und seiner kurzen Anwesenheit in der Schweiz (fünf Jahre) - auch nicht erkennbar. Zudem ist die Beziehung zu seiner Tochter, wie sich aus dem vorinstanzlich, für das Bundesgericht verbindlich festgestellten Sachverhalt ergibt (Art. 105 Abs. 1 BGG), nicht derart eng, dass von einem wichtigen persönlichen Grund nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG gesprochen werden könnte. Massgebend ist nicht, dass er in der Schweiz Arbeit, einen Bekanntenkreis aufgebaut und aus seiner Ehe eine Tochter hat. Bei der Anwendung von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG ist entscheidend, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung der betroffenen ausländischen Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat als stark gefährdet zu gelten hat und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre und von ihr bevorzugt würde (Urteil 2C_216/2009 vom 20. August 2009 E. 3). Aus Art. 8 EMRK sowie aus dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes (SR 0.107) ergibt sich - wie die Vorinstanz überzeugend dargelegt hat - nichts anderes.

2.5

Der noch nicht geschiedene Beschwerdeführer beruft sich sodann auch auf seine neue, eheähnliche Beziehung zu einer Schweizerin, weshalb ihm nach Art. 8 EMRK auch aus diesem Grund ein Aufenthaltsrecht zustehe. Auch diese Argumente sind unbehelflich, und es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).

3.

Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. August 2011

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Errass

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, Art. 77 — gelesen in der Fassung vom 24. Januar 2011; der Erlass wurde am 1. Januar 2012, 1. Dezember 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Dezember 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. September 2014, 1. November 2014, 1. Januar 2015, 1. März 2015, 1. Juli 2015, 20. Juli 2015, 1. September 2015, 15. Oktober 2015, 1. Januar 2016, 16. Mai 2016, 1. August 2016, 1. Januar 2017, 1. März 2017, 1. Mai 2017, 1. Januar 2018, 1. Juli 2018, 15. September 2018, 1. Januar 2019, 1. Juni 2019, 1. November 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 12. März 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Juni 2024, 1. Januar 2025, 1. Dezember 2025, 1. Januar 2026, 22. April 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration, Art. 42, Art. 50, Art. 51 und Art. 63 — gelesen in der Fassung vom 24. Januar 2011; der Erlass wurde am 1. Oktober 2011, 11. Oktober 2011, 29. September 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 20. Januar 2014, 1. Februar 2014, 1. März 2015, 1. Juli 2015, 20. Juli 2015, 29. September 2015, 1. Oktober 2015, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. Juli 2018, 15. September 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Juni 2019, 1. Dezember 2019, 1. April 2020, 1. Juli 2021, 2. Oktober 2021, 1. Mai 2022, 1. Juni 2022, 1. September 2022, 22. November 2022, 17. Dezember 2022, 1. April 2023, 1. Juli 2023, 1. September 2023, 15. Oktober 2023, 1. Juni 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2025, 28. Mai 2025, 15. Juni 2025, 1. August 2025, 1. Februar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 66, Art. 68, Art. 83, Art. 105 und Art. 109 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2011; der Erlass wurde am 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 13 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2011; der Erlass wurde am 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe, Art. 19 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2011; der Erlass wurde am 1. Oktober 2012, 4. April 2013, 1. Oktober 2013, 1. Mai 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2020, 1. Februar 2020, 15. Mai 2021, 1. Januar 2022, 1. August 2022, 1. Juli 2023 und 1. September 2023 erneut konsolidiert.
  • Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Art. 8 — gelesen in der Fassung vom 1. Juni 2010; der Erlass wurde am 23. Februar 2012, 1. August 2021, 1. Februar 2022 und 16. September 2022 erneut konsolidiert.

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