Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 6 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

2C_521/2008

2C_521/2008

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 22. Juli 2008

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hungerbühler, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Müller,

Bundesrichterin Aubry Girardin,

Gerichtsschreiber Häberli.

Parteien

1. X.________,

2. Y.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung.

Gegenstand

Kostenvorschusspflicht,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Zwischenverfügungen des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 3. Juli 2008.

Erwägungen

1.

X.________ und Y.________, die in R.________ eine Praxis für Zahnprothetik betreiben, sind von der Eidgenössischen Steuerverwaltung zur Bezahlung von Mehrwertsteuern verpflichtet worden. Die entsprechenden Einspracheentscheide fochten sie am 25. Juni 2008 beim Bundesverwaltungsgericht an, welches zwei Verfahren eröffnete und mit Zwischenverfügungen vom 3. Juli 2008 von X.________ und Y.________ je einen Kostenvorschuss von 2'500 Franken verlangte.

2.

2.1

Am 3. Juli 2008 haben X.________ und Y.________ beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht mit dem sinngemässen Antrag, sie je von der Kostenvorschusspflicht zu befreien, eventuell den zu leistenden Kostenvorschuss auf insgesamt 600 Franken zu reduzieren.

2.2

Zwischenentscheide, die einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, sind selbständig mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Die Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses kann einen solchen Nachteil zur Folge haben, wenn die angerufene Behörde - wie hier - androht, auf die Eingabe nicht einzutreten, falls der Vorschuss nicht (rechtzeitig) bezahlt werde (BGE 128 V 199 E. 2 S. 201 ff.). Die vorliegende Beschwerde ist daher zulässig. Allerdings ist für eine rechtsgenügliche Beschwerdeeinreichung erforderlich, dass im Rahmen der Begründung in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die entsprechenden Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird. Ob die vorliegende Eingabe diesen Anforderungen genügt, ist fraglich, kann aber offen bleiben, zumal sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist und im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG (mit summarischer Begründung und unter Verzicht auf Einholung von Akten und Vernehmlassungen) abgewiesen werden kann.

3.

Die Beschwerdeführer scheinen zu verkennen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht frei darüber befinden kann, ob es einen Kostenvorschuss erheben will. Vielmehr ist es gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG gehalten, grundsätzlich von allen Beschwerdeführern einen Vorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu erheben. Es kann nur dann ganz oder teilweise auf einen Vorschuss verzichten, "wenn besondere Gründe vorliegen" (Satz 3), wobei die speziellen Gegebenheiten in Bezug auf die Leistung des Kostenvorschusses darzutun sind und einen Verzicht auf dessen Erhebung angezeigt erscheinen lassen müssen (vgl. Urteil 2A.536/2005 vom 16. September 2005, E. 3). Derartige Gründe sind vorliegend weder ersichtlich noch geltend gemacht.

Die Vorschussleistung dient im Übrigen allein dazu, für den Fall, dass die Beschwerdeführer mit ihren Anträgen unterliegen und deshalb kostenpflichtig werden (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG), die Abgeltung jenes Aufwands sicherzustellen, der dem Gericht durch das betreffende Verfahren entstanden ist. Weshalb diese allgemeine Pflicht zur Vorschussleistung im Fall der Beschwerdeführer eine "ungerechte Bestrafung" darstellen sollte, ist nicht nachvollziehbar. Schliesslich liegt die Höhe des Kostenvorschusses mit insgesamt 5'000 Franken zwar am oberen Rand des Zulässigen; dieser Betrag hält sich aber - angesichts eines Streitwerts von 70'000 Franken (Auskunft des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juli 2008) - an den vorgegebenen Rahmen und ist insofern noch bundesrechtskonform (Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2] sieht für Verfahren mit einem Streitwert zwischen 50'000 und 100'000 Franken eine Gerichtsgebühr von 1'500 bis 5'000 Franken vor). Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführer in einem früheren (noch von der Eidgenössischen Steuerrekurskommission geführten) Verfahren einen geringeren Kostenvorschuss von offenbar bloss 600 Franken bezahlen mussten, können sie schon deshalb nichts für sich ableiten, weil der Streitwert damals bloss 6'000 Franken betragen hatte.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 65 f. BGG). Parteientschädigung ist keine auszurichten (vgl. Art. 68 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Eidgenössischen Steuerverwaltung und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Juli 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Hungerbühler Häberli

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 65, Art. 68, Art. 93 und Art. 109 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2007; der Erlass wurde am 1. August 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Art. 63 — gelesen in der Fassung vom 1. Mai 2007; der Erlass wurde am 1. August 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2011, 1. Mai 2013, 1. Januar 2015, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. April 2019, 1. April 2020, 1. Januar 2021 und 1. Juli 2022 erneut konsolidiert.
  • Reglement über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, Art. 4 — gelesen in der Fassung vom 1. Juni 2008; der Erlass wurde am 1. April 2010 erneut konsolidiert.

Zitiert in