Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 4 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

2C_529/2018

2C_529/2018

Rubrum

Urteil vom 11. Juli 2018

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Klopfenstein.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Martin Wetli,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Recht.

Gegenstand

Ordnungsbusse; Nicht fristgemässe Einreichung der Steuererklärung (Steuerperiode 2014),

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter, vom 14. Mai 2018 (GB.2018.00002).

Nach Einsicht

in die Verfügung des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. Mai 2018, worin dieser auf eine am 10./.11. Mai 2018 von A.________ gegen den Abschreibungsentscheid des kantonalen Steueramtes vom 22. März 2018 erhobene Beschwerde nicht eintritt,

in die von A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Marti Wetli, am 18. Juni 2018 erhobene Beschwerde an das Bundesgericht,

in die eingeholten Akten,

Erwägungen

dass die beim Bundesgericht erhobenen Beschwerden eine sachbezogene Begründung enthalten müssen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), wobei die Verletzung kantonalen Rechts einer besonderen Rügepflicht unterliegt (Art. 106 Abs. 2 BGG)

dass die Vorinstanz in Anwendung kantonalen Verfahrensrechts auf die bei ihr erhobene Beschwerde wegen Verspätung nicht eingetreten ist,

dass Streitthema somit einzig sein kann, ob dieses Nichteintreten zu Recht erfolgt ist,

dass sich die eingereichte Beschwerde zu einer Vielzahl von Fragen äussert, die zum Streitgegenstand keinen Bezug haben, aber zur einzig streitigen Frage, ob die Beschwerde an das Verwaltungsgericht rechtzeitig war, keinerlei Rüge enthält, geschweige denn eine, die den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG entsprechen würde,

dass auf die offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende Beschwerde durch Entscheid des Einzelrichters nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),

dass die Kosten des Verfahrens dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers persönlich aufzuerlegen sind, der - obwohl er sich Rechtsanwalt nennt - eine in jeder Hinsicht völlig untaugliche Eingabe verfasst und damit unnötige Kosten verursacht hat (Art. 66 Abs. 3 BGG),

Dispositiv

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden Rechtsanwalt Martin Wetli auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Juli 2018

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 66, Art. 106 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in