Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 8 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

2C_606/2007

2C_606/2007

Rubrum

{T 0/2}

2C_606/2007 /zga

Urteil vom 5. November 2007

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Hungerbühler, Karlen,

Gerichtsschreiber Häberli.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich,

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,

Einzelrichter der 2. Abteilung.

Gegenstand

Staats- und Gemeindesteuern 2004,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts

des Kantons Zürich, Einzelrichter der 2. Abteilung, vom 5. September 2007.

Erwägungen

1.

Trotz Mahnung reichte X.________ für die Staats- und Gemeindesteuern 2004 keine Steuererklärung ein und wurde deshalb vom Steueramt des Kantons Zürich nach Ermessen eingeschätzt (Verfügung vom 21. Oktober 2005). Auf die hiergegen erhobene Einsprache trat das Steueramt wegen Verspätung nicht ein, was die Steuerrekurskommission II des Kantons Zürich am 25. Mai 2007 schützte. In der Folge gelangte X.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, welches seine Beschwerde mit Entscheid vom 5. September 2007 abwies, soweit es darauf eintrat.

2.

Am 15. Oktober 2007 hat X.________ beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht mit dem sinngemässen Antrag, den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben und ihn für die Staats- und Gemeindesteuern 2004 mit einem steuerbaren Einkommen von 14'000 anstatt 40'000 Franken zu veranlagen.

2.1

Soweit sich die Beschwerde gegen die (materiellrechtliche) Veranlagung des steuerbaren Einkommens richtet, ist nicht darauf einzutreten: Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildete allein die Frage, ob die Steuerverwaltung zu Recht nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers eingetreten ist. Weil im angefochtenen Entscheid einzig die (formelle) Eintretensfrage behandelt worden ist, kann auch nur diese Streitgegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens bilden.

2.2

Ob die Eingabe des Beschwerdeführers im Übrigen den gesetzlichen Begründungsanforderungen von Art. 42 BGG genügt, erscheint zweifelhaft, kann aber offen bleiben, weil seine Beschwerde ohnehin im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG (Verzicht auf Einholung von Akten und Vernehmlassungen) abzuweisen ist.

3.

3.1

Gemäss § 140 Abs. 1 des Zürcher Steuergesetzes hat der Steuerpflichtige, der einen Einschätzungsentscheid der Steuerverwaltung anfechten will, innert 30 Tagen nach dessen Zustellung schriftlich Einsprache zu erheben. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, diese Frist verpasst zu haben, und macht vor Bundesgericht auch keine Wiederherstellungsgründe mehr geltend. Er übt lediglich in ganz allgemeiner Form Kritik an den angewandten verfahrensrechtlichen Bestimmungen, welche er als zu starr bezeichnet. Weiter bemängelt er, dass das Verwaltungsgericht den menschlichen Seiten der Streitigkeit zu wenig Rechnung getragen habe.

3.2

Mit dieser Argumentation verkennt der Beschwerdeführer, dass die Befristung der Einsprachemöglichkeit nicht nur der Rechtssicherheit dient, sondern gleichzeitig auch Ausdruck des Legalitätsprinzips und des Rechtsgleichheitsgebots darstellt. Mit Blick auf diese Grundprinzipien des Rechtsstaats bleibt im Zusammenhang mit der Fristwahrung kein Raum für Ausnahmen oder Gefälligkeiten seitens der Rechtsmittelbehörden. Wurde die Einsprache- oder Beschwerdefrist verpasst, ohne dass rechtzeitig ein gesetzlicher Wiederherstellungsgrund (vgl. § 15 der Verordnung zum Zürcher Steuergesetz) nachgewiesen wurde, so ist die zuständige Behörde verpflichtet, einen Nichteintretensentscheid zu fällen. Angesichts der genannten rechtsstaatlichen Prinzipien ist sie hierzu unabhängig davon gehalten, ob sie im konkreten Einzelfall Verständnis für die Situation des Rechtsuchenden aufzubringen vermag. Ferner ist der Vergleich mit einem Steuerpflichtigen, welcher in der Ermessenseinschätzung nicht mit einem zu hohen, sondern einem zu geringen Einkommen veranlagt worden ist, untauglich, zumal dieser gar keinen Grund hätte, gegen die (für ihn günstige) Veranlagungsverfügung Einsprache zu erheben. Letztlich hat es der Beschwerdeführer - welcher zunächst trotz Mahnung keine Steuererklärung eingereicht und anschliessend nach Erlass der Ermessenseinschätzung zu spät reagiert hat - seiner eigenen Nachlässigkeit zuzuschreiben, wenn er für die kantonalen Steuern 2004 tatsächlich mit einem zu hohen steuerbaren Einkommen eingeschätzt worden ist.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigung ist keine auszurichten (Art. 68 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kantonalen Steueramt Zürich, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (Einzelrichter der 2. Abteilung) und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. November 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 66, Art. 68 und Art. 109 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2007; der Erlass wurde am 1. August 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in