Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 20 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

2C_731/2008

2C_731/2008

Rubrum

{T 0/2}

2C_731/2008 /zga

Urteil vom 27. November 2008

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Rita Gettkowski,

gegen

Amt für Migration des Kantons Luzern, Fruttstrasse 15, 6002 Luzern.

Gegenstand

Ausländerrecht,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 29. August 2008.

Erwägungen

1.

X.________ reichte am 6. Oktober 2008 beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 29. August 2008 ein. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 9. Oktober 2008 aufgefordert, spätestens am 30. Oktober 2008 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- einzuzahlen. Am letzten Tag der Zahlungsfrist teilte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit, dass es bei diesem "zu einer Verzögerung gekommen" sei, und sie ersuchte um Fristerstreckung bis 10. November 2008. Dem Gesuch wurde entsprochen, wobei im diesbezüglichen Schreiben der Abteilungskanzlei vom 3. November 2008 festgehalten wurde, dass die Fristerstreckung als Nachfristansetzung im Sinne von Art. 62 Abs. 3 BGG gelte und dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten würde. Mit Schreiben vom 10. November 2008 teilte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit, dass sie diesen zwecks Bestätigung der Zahlung nicht habe erreichen können, weshalb sie vorsorglich nochmals um Fristerstreckung bis 20. November 2008 ersuchte. Auch diesem weiteren Gesuch wurde entsprochen; im entsprechenden Schreiben vom 12. November 2008 wurde, wiederum unter Hinweis auf die Säumnisfolgen, klargestellt, dass es sich um die letzte Nachfristansetzung im Sinne von Art. 62 Abs. 3 BGG handle. Am 18. November 2008 gelangte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit einem weiteren Schreiben ans Bundesgericht; sie erklärte, dieser sei aufgrund seiner knappen finanziellen Ressourcen nicht in der Lage, den Kostenvorschuss in einem Zug zu leisten, weshalb um die Gewährung von Ratenzahlungen (drei Raten von Fr. 500.-- während drei Monaten) ersucht werde.

Bis zum Ablauf der zweiten Nachfrist hat der Beschwerdeführer keine Zahlungen geleistet.

2.

Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten (Art. 62 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG setzt ihr der Instruktionsrichter bzw. der Abteilungspräsident (vgl. Art. 32 Abs. 1 BGG) eine angemessene Frist zur Leistung des Vorschusses und bei deren unbenützten Ablauf eine Nachfrist, wobei das Bundesgericht auf die Eingabe nicht eintritt, wenn der Vorschuss auch innert der Nachfrist nicht geleistet wird.

Es entspricht dem Wesen einer Nachfrist, dass sie nicht erstreckt werden kann. Eine zweite Nachfrist ist - in der Regel - nicht zulässig. Wird eine solche - ausnahmsweise - doch gewährt, fällt jedenfalls eine dritte Fristerstreckung ausser Betracht; vorbehalten bleiben ganz besondere - nicht voraussehbare - und entsprechend spezifisch darzulegende Gründe (Urteil 2C_111/2008 vom 17. April 2008 E. 2.1). Solche werden vorliegend nicht namhaft gemacht: Nachdem vorerst wegen nicht näher beschriebener "Verzögerungen" um Fristerstreckung ersucht worden war, wurde ein zweites Gesuch um Verlängerung der Zahlungsfrist vorsorglich allein darum gestellt, weil die Vertreterin des Beschwerdeführers nicht hatte verifizieren können, ob dieser den Vorschuss fristgerecht geleistet habe. Erst am 18. November 2008, zwei Tage vor Ablauf der zweiten (letztmaligen) Nachfrist, fast 40 Tage nach Zustellung der ursprünglichen Kostenvorschussverfügung, wurden erstmals Zahlungsschwierigkeiten wegen engen finanziellen Verhältnissen geltend gemacht. Diese Begründung vermag eine nochmalige Erstreckung der Zahlungsfrist in Form der Gewährung von Ratenzahlungen offensichtlich nicht zu rechtfertigen. Einem entsprechenden Gesuch hätte übrigens wohl selbst dann nicht stattgegeben werden können, wenn bis zum 20. November 2008 wenigstens ein Betrag von Fr. 500.-- (Betrag einer vom Beschwerdeführer als tragbar erachteten Ratenzahlung) entrichtet worden wäre; ohnehin aber ist eine solche Teilzahlung nicht erfolgt. Die Eingabe vom 18. November 2008 genügte unter diesen Umständen zur Fristwahrung nicht.

Nachdem der Kostenvorschuss auch innerhalb der zweiten Nachfrist nicht bezahlt worden ist, ist auf die Beschwerde gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. November 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Feller

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 32, Art. 62, Art. 65, Art. 66 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. August 2008; der Erlass wurde am 1. Januar 2009, 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in