Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 4 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

2C_743/2008

2C_743/2008

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 15. Oktober 2008

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Müller, Karlen,

Gerichtsschreiber Merz.

Parteien

X.________,

zzt. Flughafengefängnis Kloten, 8058 Zürich,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Hensch,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Berninastrasse 45, 8090 Zürich.

Gegenstand

Verlängerung der Ausschaffungshaft,

Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter, vom 9. September 2008.

Erwägungen

1.

Der aus Pakistan stammende X.________ (geb. 1974) wurde am 14. Dezember 2007 in Ausschaffungshaft genommen. Diese wurde vom Haftrichter genehmigt und in der Folge mehrfach verlängert. Die von X.________ gegen die Haftverlängerung vom 10. Juni 2008 erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 24. Juli 2008 ab (Verfahren 2C_508/2008). Am 9. September 2008 bewilligte der Haftrichter am Bezirksgericht Zürich eine weitere Verlängerung der Ausschaffungshaft bis zum 13. November 2008. Mit Beschwerde vom 9. Oktober 2008 beantragt X.________ dem Bundesgericht, ihn "unverzüglich aus der Ausschaffungshaft zu entlassen".

2.

Der Beschwerdeführer macht - als an sich unzulässiges echtes Novum (vgl. BGE 133 IV 342 E. 2.1 S. 343 f.) - geltend, es werde gemäss Vorladung vom 18. September 2008 am 22. Oktober 2008 eine Sühnverhandlung betreffend die Vaterschaft seines mutmasslichen Sohns, der am 19. April 2008 geboren ist, stattfinden. Ausserdem sei seine Beziehung zur Kindsmutter im Gegensatz zur Situation im Bundesgerichtsurteil 2C_424/2007 vom 4. September 2007, das im Entscheid vom 24. Juli 2008 zitiert worden ist, intakt.

Diese Rügen gehen fehl. Zwar mag sich in der dem Bundesgerichtsurteil 2C_424/2007 zugrundeliegenden Angelegenheit die Kindsmutter vom Vater abgewendet haben. Darauf bezog sich das Zitat jedoch nicht, sondern nur auf die Frage, ob bzw. wie bei der Ausschaffungshaft einem etwaigen Verwandtschaftsverhältnis zu einem Kind Rechnung zu tragen ist. Wie das Bundesgericht unter Bezugnahme auf dieses Urteil sodann bereits am 24. Juli 2008 festgehalten hat, ist die Frage, ob aus einem solchen Verhältnis ein Anwesenheitsrecht abzuleiten ist, nicht Gegenstand des Verfahrens der Ausschaffungshaft. Daher kommt es auch nicht darauf an, wieweit das Verfahren zur Vaterschaftsanerkennung vorangeschritten ist. Der Beschwerdeführer verkennt letztlich die Rechtslage: Gemäss Art. 17 Abs. 1 AuG (SR 142.20) haben sogar Ausländer, die für einen vorübergehenden Aufenthalt rechtmässig in die Schweiz eingereist sind und die nachträglich eine Bewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt beantragen, den Entscheid grundsätzlich im Ausland abzuwarten. Das muss erst recht für Ausländer gelten, die wie der Beschwerdeführer illegal in die Schweiz einreisen und sich hier einige Zeit ohne gültige Ausweispapiere und ohne Anmeldung aufhalten (vgl. Botschaft zum AuG, BBl 2002 S. 3778 zu Art. 15). Namentlich weil der Beschwerdeführer über keine gültigen Ausweispapiere verfügt, konnte die angeblich geplante Eheschliessung bisher nicht stattfinden. Somit ist ihm zuzumuten, in seine Heimat zurückzukehren und von dort aus die nötigen Schritte für eine allfällige Heirat und legale Wiedereinreise zu unternehmen.

Im Übrigen hat sich der Beschwerdeführer seiner für den 25. Juni 2008 geplanten Rückführung widersetzt, so dass die Behörden zurzeit einen Sonderflug organisieren. Nach dem Gesagten hat sich der Beschwerdeführer selber die Folgen seines irregulären Verhaltens sowie die inzwischen eingetretenen Verzögerungen zuzurechnen. Die Fortsetzung der Ausschaffungshaft erweist sich daher als verhältnismässig. Für alles Weitere kann auf den angefochtenen Entscheid sowie auf das erwähnte Bundesgerichtsurteil vom 24. Juli 2008 verwiesen werden.

3.

Die Beschwerde ist demzufolge offensichtlich unbegründet, weswegen sie ohne Einholung von Vernehmlassungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt werden kann. Praxisgemäss wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird damit gegenstandslos, während dasjenige um unentgeltliche Verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens abzuweisen ist (Art. 64 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

4.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt des Kantons Zürich, dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Oktober 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Merz

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration, Art. 17 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2008; der Erlass wurde am 5. Dezember 2008, 12. Dezember 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2010, 15. Mai 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 24. Januar 2011, 1. Oktober 2011, 11. Oktober 2011, 29. September 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 20. Januar 2014, 1. Februar 2014, 1. März 2015, 1. Juli 2015, 20. Juli 2015, 29. September 2015, 1. Oktober 2015, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. Juli 2018, 15. September 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Juni 2019, 1. Dezember 2019, 1. April 2020, 1. Juli 2021, 2. Oktober 2021, 1. Mai 2022, 1. Juni 2022, 1. September 2022, 22. November 2022, 17. Dezember 2022, 1. April 2023, 1. Juli 2023, 1. September 2023, 15. Oktober 2023, 1. Juni 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2025, 28. Mai 2025, 15. Juni 2025, 1. August 2025, 1. Februar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 64, Art. 66 und Art. 109 — gelesen in der Fassung vom 1. August 2008; der Erlass wurde am 1. Januar 2009, 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

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