Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

2C_760/2018

2C_760/2018

Rubrum

Urteil vom 10. September 2018

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Aubry Girardin, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Zug,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zug und direkte Bundessteuer, Steuerperioden 2013-2017,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Abgaberechtliche Kammer, vom 30. August 2018 (A 2018 7).

Erwägungen

1.

1.1

A.________ hat Wohnsitz in U.________/SG. Mit Domizilentscheid vom 18. April 2018 hielt die Steuerverwaltung des Kantons Zug (KSTV/ZG) fest, dass A.________ - entgegen deren eigener Auffassung - in den Steuerperioden 2013-2017 im Kanton Zug für die kantonalen Steuern keiner Steuerpflicht unterliege. Der Kanton Zug beanspruche in diesem Zeitraum auch keinen Veranlagungsort für die direkte Bundessteuer. Mit Einspracheentscheid vom 21. Juni 2018 bestätigte die KSTV/ZG dies. Dagegen gelangte A.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug. Mit Verfügung vom 27. Juni 2018 forderte dessen Abgaberechtliche Kammer A.________ auf, bis zum 20. Juli 2018 einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 2'000.-- zu leisten, ansonsten das Verfahren als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werde. Innert Frist ging kein Kostenvorschuss ein, worauf das Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Abgaberechtliche Kammer, das Rekursverfahren androhungsgemäss abschrieb (einzelrichterlicher Entscheid A 2018 7 vom 30. August 2018), ohne Kosten zu erheben.

1.2

Mit Eingabe vom 31. August 2018 (Poststempel) lässt A.________ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) dem Bundesgericht eine umfangreiche Korrespondenz zu der ihres Erachtens in den streitbetroffenen Perioden im Kanton Zug bestehenden wirtschaftlichen Zugehörigkeit zukommen. Mit Eingabe vom 6. September 2018 (Poststempel) entspricht sie der bundesgerichtlichen Aufforderung und reicht sie den angefochtenen Entscheid nach. Sie stellt sinngemäss den Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei festzustellen, dass sie aufgrund der von ihr ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit im Kanton Zug wirtschaftlich zugehörig und daher beschränkt steuerpflichtig sei. Sie beruft sich dabei auf eine Auskunft, die sie bei einer Konsumentenzeitschrift eingeholt hatte.

1.3

Das präsidierende Mitglied hat von Instruktionsmassnahmen abgesehen (Art. 32 Abs. 2 BGG [SR 173.110]).

2.

2.1

Die Beschwerde richtet sich gegen den verfahrensabschliessenden (Abschreibungs-) Entscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten liegen unter Vorbehalt des Nachfolgenden vor (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 146 DBG [SR 642.11] und Art. 73 StHG [SR 642.14]).

2.2

Der Streitgegenstand kann im Laufe eines Rechtsmittelverfahrens nur eingeschränkt ( minus), nicht aber ausgeweitet ( plus) oder geändert ( aliud) werden (Art. 99 Abs. 2 BGG; BGE 143 V 19 E. 1.1 S. 22). Die Vorinstanz hat das Rekursverfahren einzig deshalb als gegenstandslos vom Protokoll abgeschrieben, weil der verfügte Kostenvorschuss innert Frist nicht geleistet worden war. Daher hätte die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht in detaillierter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid aufzuzeigen gehabt, dass die Vorinstanz bei Auslegung und/oder Anwendung des massgebenden kantonalen Verfahrensrechts verfassungsrechtlich unhaltbar zum Schluss gelangt sei, der Rekurs sei als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 II 283 E. 1.2.2 S. 286). Sie macht indes auch nicht ansatzweise geltend, den Kostenvorschuss fristgerecht geleistet oder ein Gesuch um Wiedereinsetzung in den früheren Stand gestellt zu haben, weshalb der angefochtene Entscheid verfassungsrechtlich unhaltbar sei. Ihre Ausführungen, die sich weitgehend mit der Sache selbst befassen und den streitbetroffenen Punkt unangesprochen lassen, zielen am Kern der Sache vorbei.

2.3

Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG), weshalb darauf im vereinfachten Verfahren durch einzelrichterlichen Entscheid des präsidierenden Mitglieds nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

3.

3.1

Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

3.2

Dem Kanton Zug, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahren von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Abgaberechtliche Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. September 2018

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Aubry Girardin

Der Gerichtsschreiber: Kocher

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Art. 82 und Art. 83 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. September 2020, 1. Januar 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 1. Januar 2024, 1. März 2024, 16. Mai 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in