Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

2C_764/2014

2C_764/2014

Rubrum

Urteil vom 8. September 2014

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte

A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Marco Albrecht,

gegen

Amt für Migration Basel-Landschaft, Parkstrasse 3, 4402 Frenkendorf,

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Regierungsgebäude, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal.

Gegenstand

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 30. April 2014.

Erwägungen

1.

1.1

A.________ stammt aus Kamerun und heiratete am 19. August 2011 einen Schweizer Staatsbürger, worauf ihr im Familiennachzug die Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Kurze Zeit später kam es zu massiven Meinungsverschiedenheiten. Der Gatte ersuchte am 5. Juli 2012 um Eheschutzmassnahmen. Am 17. Oktober 2012 wurde die Ehe gerichtlich getrennt.

1.2

Das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft lehnte es am 3. Mai 2013 ab, die Aufenthaltsbewilligung von A.________ zu verlängern. Die kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft ging in seinem Urteil vom 30. April 2014 davon aus, dass die Ehe als definitiv gescheitert gelten müsse und die Voraussetzungen von Art. 50 AuG (SR 142.20) nicht gegeben sind. Die Gatten hätten unterschiedliche Vorstellungen über die Ehe gehabt; die behauptete (psychische) eheliche Gewalt sei nicht erstellt.

1.3

A.________ beantragt vor Bundesgericht, das Urteil des Kantonsgerichts "mit Ausnahme des gutheissenden Teils (Kostenfrage) " aufzuheben und das Amt für Migration anzuweisen, ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Das Verfahren sei bis zum Entscheid des Amts für Migration um Wiedererwägung zu sistieren; es sei ihr schliesslich im Zusammenhang mit der vorliegenden Eingabe die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. A.________ macht geltend, das Zusammenleben mit ihrem Gatten am 1. September 2014 wieder aufgenommen zu haben.

2.

2.1

Die Eingabe erweist sich als offensichtlich unzulässig und kann ohne Weiterungen durch den Präsidenten als Einzelrichter im Verfahren nach Art. 108 BGG erledigt werden: Die Rechtsschriften an das Bundesgericht haben die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG). Die Begründung muss sachbezogen sein, d.h. den Gegenstand des angefochtenen Entscheids betreffen. Es ist dabei in gezielter Form auf die für das Ergebnis massgeblichen Ausführungen der Vorinstanz einzugehen und darzulegen, inwiefern diese gegen Bundesrecht verstossen (BGE 134 II 244 E. 2.1 - 2.3). Es genügt nicht, lediglich auf die Ausführungen und die Akten im kantonalen Verfahren zu verweisen; erforderlich sind sachbezogene Darlegungen und nicht blosse Bestreitungen der rechtlichen Überlegungen der Vorinstanz.

2.2

Die Beschwerdeführerin beschränkt sich darauf, bloss die bereits vor der Vorinstanz erhobenen und von dieser verworfenen Einwände zu wiederholen. Mit den Ausführungen des Kantonsgerichts setzt sie sich nicht sachbezogen auseinander. Die Beschwerdeführerin begründet nicht, inwiefern der angefochtene Entscheid mangelhaft wäre, sondern verweist einzig darauf, dass die Ehegatten seit dem 1. September 2014 wieder zusammenleben würden. Hierbei handelt es sich um ein unzulässiges echtes Novum, das vom Bundesgericht nicht berücksichtigt werden kann (Art. 99 BGG). Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Sistierung des Verfahrens gegenstandslos.

2.3

Da die Eingabe zum Vornherein als aussichtslos zu gelten hatte (Art. 64 BGG), ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abzuweisen. Die Beschwerdeführerin hat die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. September 2014

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration, Art. 50 — gelesen in der Fassung vom 1. Februar 2014; der Erlass wurde am 1. März 2015, 1. Juli 2015, 20. Juli 2015, 29. September 2015, 1. Oktober 2015, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. Juli 2018, 15. September 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Juni 2019, 1. Dezember 2019, 1. April 2020, 1. Juli 2021, 2. Oktober 2021, 1. Mai 2022, 1. Juni 2022, 1. September 2022, 22. November 2022, 17. Dezember 2022, 1. April 2023, 1. Juli 2023, 1. September 2023, 15. Oktober 2023, 1. Juni 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2025, 28. Mai 2025, 15. Juni 2025, 1. August 2025, 1. Februar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.

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