Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

2C_77/2010

2C_77/2010

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 1. Februar 2010

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Müller, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Prof. Dr. Isabelle Häner,

gegen

Eidgenössische Technische Hochschule Zürich, vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Tomas Poledna,

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Ivo Schwander.

Gegenstand

Einstellung des Untersuchungsverfahrens bezüglich Verdacht auf Fehlverhalten in der Forschung; aufschiebende Wirkung, vorsorgliche Massnahme,

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 21. Dezember 2009.

Nach Einsicht

in die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2009 im Verfahren A-6805/2009 (Beschwerde von X.________ gegen den Beschluss der Schulleitung der ETH Zürich vom 29. September 2009, das Untersuchungsverfahren betreffend Verdachts auf Fehlverhalten in der Forschung einzustellen), womit über die bloss teilweise Gewährung der aufschiebenden Wirkung bzw. über vorsorgliche Massnahmen im Zusammenhang mit der Veröffentlichung des Untersuchungsberichts vom 15. Juli 2009 zum erwähnten Untersuchungsverfahren befunden wurde,

in die gegen diese Zwischenverfügung erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von X.________ vom 28. Januar 2010,

Erwägungen

dass die Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen ist (Art. 100 Abs. 1 BGG),

dass gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar stillstehen (Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG), wobei diese Vorschrift unter anderem in Verfahren betreffend aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen nicht gilt (Art. 46 Abs. 2 BGG),

dass die angefochtene Zwischenverfügung der Vertreterin des Beschwerdeführers nach deren Bekunden am 23. Dezember 2010 eröffnet wurde, die Frist mithin am 24. Dezember 2009 zu laufen begann und, da die Friststillstandsregel von Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG angesichts des Gegenstands der Zwischenverfügung nicht greift, am 22. Januar 2010 endete (Art. 44 Abs. 1 und 45 Abs. 1 BGG),

dass die Beschwerde verspätet erhoben und offensichtlich unzulässig ist (vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG), weshalb im vereinfachten Verfahren darauf nicht einzutreten ist,

dass mit diesem Urteil die in der Beschwerde gestellten verfahrensrechtlichen Anträge gegenstandslos werden,

dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG), dem Verfahrensausgang entsprechend, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG),

Dispositiv

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Februar 2010

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Feller

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 44, Art. 45, Art. 46, Art. 65, Art. 66, Art. 100 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2009; der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

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