Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 3 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

2C_771/2018

2C_771/2018

Rubrum

Verfügung vom 15. November 2018

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte

A.________, Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Harun Can, SwissVAT AG,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer.

Gegenstand

MWSTG

(Subj. Steuerpflicht; Osteopathie; Steuerperiode 2010),

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 2. August 2018 (A-6248/2016).

Nach Einsicht

in die Beschwerde der Steuerpflichtigen vom 6. September 2018 (Poststempel: 7. September 2018), worin diese die Aufhebung des Entscheids A-6248/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. August 2018 beantragte und um Sistierung des Verfahrens ersuchte,

in die Präsidialverfügung 2C_771/2018 vom 16. Oktober 2018, mit welcher das Gesuch um Sistierung des Verfahrens nach erfolgtem Schriftenwechsel abgewiesen wurde,

in das Schreiben der Steuerpflichtigen vom 5. November 2018 (Poststempel 8. November 2018), worin diese den Rückzug ihrer Beschwerde erklärt,

Erwägungen

dass der Instruktionsrichter als Einzelrichter über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs entscheidet (Art. 32 Abs. 2 BGG),

dass die Gerichtskosten nach dem Unterliegerprinzip der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG),

Dispositiv

verfügt der Präsident:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligen und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. November 2018

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Kocher

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 32, Art. 65 und Art. 66 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in