Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

2C_781/2012

2C_781/2012

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 23. August 2012

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Markus Heer,

gegen

Veterinäramt des Kantons Thurgau.

Gegenstand

Tierhalteverbot,

Beschwerde gegen den Entscheid des Regierungsrats des Kantons Thurgau vom 6. August 2012.

Erwägungen

1.

1.1

X.________ führt einen Landwirtschaftsbetrieb. Das Veterinäramt des Kantons Thurgau sprach am 23. Juli 2010 gegen ihn und alle mit ihm im gleichen Haushalt wohnenden Personen ein ab dem 1. August 2010 gültiges, unbefristetes Tierhalteverbot für alle Nutztiere aus. Gleichzeitig hielt es fest, dass in den Gebäuden und Einrichtungen, welche er für die Tierhaltung genutzt habe, keine Tiere mehr gehalten werden dürften, ohne dass es jene vorgängig abgenommen habe. Das Bundesgericht wies eine hiergegen gerichtete Beschwerde am 11. März 2012 ab (2C_635/2011).

1.2

Am 4. Mai 2012 stellte das Veterinäramt fest, dass seine Verfügung vom 23. Juli 2010 zu vollziehen sei. Es setzte X.________ Frist bis zum 30. Juni 2012, um seinen Nutztierbestand aufzulösen und die Stallungen und Einrichtungen vollständig zu räumen. Verstreiche die Frist ungenutzt, erfolge am 10. Juli 2012 auf seine Kosten die Ersatzvornahme. Hiergegen gelangte X.________ an den Regierungsrat des Kantons Thurgau, welcher seine Beschwerde am 6. August 2012 abwies (Entscheid Nr. 664). Als Rechtsmittelinstanz bezeichnete er das Bundesgericht. X.________ gelangte in der Folge am 21. August 2012 unter anderem mit dem Antrag an dieses, den regierungsrätlichen Entscheid betreffend die Vollstreckungsverfügung aufzuheben und "auf die angedrohte Ersatzvornahme zufolge Übergabe des Rindviehbestandes und Verpachtung des Landwirtschaftsbetriebes zu verzichten".

2.

Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unzulässig und kann durch den Präsidenten als Einzelrichter im Verfahren nach Art. 108 BGG erledigt werden:

2.1

Nach Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG ist die Beschwerde an das Bundesgericht nur gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen zulässig, wobei als unmittelbare Vorinstanz seit dem 1. Januar 2009 ein oberes Gericht entschieden haben muss, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden direkt der Eingabe an das Bundesgericht unterliegen (Art. 86 Abs. 2 BGG; TOPHINKE, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger, BSK Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 26 zu Art. 86). Einzig für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts noch andere Behörden als unmittelbare Vorinstanzen einsetzen (Art. 86 Abs. 3 BGG).

2.2

Der angefochtene Regierungsratsbeschluss über die angeordnete Vollstreckbarkeit bzw. über die Ersatzvornahme ist nicht politischer Natur (vgl. hierzu BGE 136 I 42 E. 1.5, 135 II 94 E. 3 u. 4) und ohne Weiteres justiziabel; es ist zudem nicht ersichtlich, welches Bundesgesetz in diesem Zusammenhang eine direkte Beschwerdemöglichkeit an das Bundesgericht eröffnen würde. Auf die vorliegende Eingabe ist deshalb nicht einzutreten und diese zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau zu überweisen (vgl. BGE 135 II 94 E. 6.2).

3.

Für das bundesgerichtliche Verfahren sind keine Kosten zu erheben, da dem Beschwerdeführer aus der falschen Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen darf. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung bzw. Gewährung der aufschiebenden Wirkung werden gegenstandslos.

Dispositiv

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Eingabe wird zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau weitergeleitet.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau (diesem unter Beilage der Eingabe [inkl. Beilagen] des Beschwerdeführers) sowie dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. August 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 86 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2012; der Erlass wurde am 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in