Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

2C_859/2012

2C_859/2012

Rubrum

{T 0/2}

2C_859/2012 / FRA

Urteil vom 11. Dezember 2012

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

1. X.________,

und Konsorten (Beschwerdeführer 2 - 57),

Beschwerdeführer,

alle vertreten durch Rechtsanwalt Remo Cahenzli,

gegen

Regierung des Kantons Graubünden,

Grosser Rat des Kantons Graubünden.

Gegenstand

Sprachenfreiheit,

Beschwerde gegen das Gesetz für die Volksschulen des Kantons Graubünden vom 21. März 2012.

Nach Einsicht

in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von X.________ und Konsorten gegen das vom Grossen Rat des Kantons Graubünden am 21. März 2012 beschlossene Gesetz über die Volksschulen des Kantons Graubünden, womit im Wesentlichen die Aufhebung von dessen Artikel 32 beantragt wird,

in das in der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch, das Beschwerdeverfahren sei - eventuell - bis zum Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden über die bei diesem eingereichte Beschwerde gegen dasselbe Gesetz zu sistieren,

in die Vernehmlassungen der Regierung sowie des Grossen Rates des Kantons Graubünden, welche übereinstimmend Nichteintreten auf die Beschwerde beantragen,

in die Stellungnahme der Beschwerdeführer zu den Vernehmlassungen, womit sie - nun vorbehaltlos - um Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens ersuchen,

Erwägungen

dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unmittelbar gegen kantonale Erlasse zulässig ist, sofern kein kantonales Rechtsmittel ergriffen werden kann (Art. 87 Abs. 1 BGG), hingegen Art. 86 BGG Anwendung findet, wenn das kantonale Recht ein Rechtsmittel gegen Erlasse vorsieht (Art. 87 Abs. 2 BGG),

dass das bündnerische Recht ein gerichtliches Normenkontrollverfahren vorsieht, wobei das Verwaltungsgericht als Verfassungsgericht tätig ist und im verfassungsgerichtlichen Verfahren bei ihm nicht nur Verordnungen, sondern auch Gesetze unmittelbar angefochten werden können (Art. 55 Abs. 2 und 3 KV/GR; Art. 57 Abs. 1 lit. a des Bündner Gesetzes vom 31. August 2006 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG/GR]),

dass mithin ein vom Kanton Graubünden beschlossenes Gesetz nicht direkt beim Bundesgericht angefochten werden kann, sondern die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig ist gegen den Normenkontrollentscheid des kantonalen Verwaltungsgerichts (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG),

dass dabei der Hinweis der Beschwerdeführer auf einen möglichen Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts wegen fehlender Legitimation (Art. 58 Abs. 1 VRG/GR) unerheblich ist, ändert dies doch nichts an der Notwendigkeit, den Instanzenzug einzuhalten, und stünde den Beschwerdeführern gegen einen solchen Nichteintretensentscheid die Beschwerde ans Bundesgericht offen, wobei zu beachten ist, dass das Verwaltungsgericht die Legitimationsvoraussetzungen nicht enger handhaben kann als das Bundesgericht (vgl. Art. 111 Abs. 1 und 3 BGG),

dass sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG), sodass es nicht zweckmässig erscheint (vgl. Art. 6 Abs. 1 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG), das Verfahren noch formell zu sistieren,

dass vielmehr darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist,

dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) entsprechend dem Verfahrensausgang den Beschwerdeführern nach Massgabe von Art. 66 Abs. 1, 3 und 5 BGG aufzuerlegen sind,

Dispositiv

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.

3.

Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten sowie, zur Kenntnisnahme, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Dezember 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 3, Art. 5, Art. 65, Art. 66, Art. 71, Art. 86, Art. 87, Art. 108 und Art. 111 — gelesen in der Fassung vom 1. Oktober 2012; der Erlass wurde am 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über den Bundeszivilprozess, Art. 6 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2010; der Erlass wurde am 1. Mai 2013, 1. Januar 2023 und 1. Juli 2023 erneut konsolidiert.

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