Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 13 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

2C_944/2018

2C_944/2018

Rubrum

Urteil vom 19. November 2018

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte

1. A.C.________,

2. B.C.________,

vertreten durch Frau A.C.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt.

Gegenstand

Grundstückgewinnsteuer, Steuerperiode 2009,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, vom 16. Oktober 2018 (BEZ.2018.46, 47, 48, 49).

Nach Einsicht

in die Eingabe von A.C.________ geb. D.________ (hienach: die Steuerpflichtige) vom 21. Oktober 2018 (Poststempel: 22. O ktober 2018), worin diese beim Bundesgericht Beschwerde erhebt,

in den in der Eingabe gestellten Antrag, zum einen sei der Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 16. Oktober 2018 aufzuheben, zum andern seien - was erst aus der Begründung hervorgeht - die Stammdaten von der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt bezüglich der Steuerperiode 2009 zu mutieren (PersId 350328 bzw. 666001) und die Grundstückgewinnsteuerverfügung entsprechend anzupassen,

in die Erklärung der Steuerpflichtigen, sie habe am 13. Juni 2018 beim Finanzdepartement des Kantons Basel-Stadt zur streitbetroffenen Grundstückgewinnsteuer der Steuerperiode 2009 ein Revisionsgesuch eingereicht,

in die Verfügung der Bundesgerichtskanzlei vom 23. Oktober 2018, versandt am 24. Oktober 2018, worin die Steuerpflichtige aufgefordert wurde, den angefochtenen Entscheid vom 16. Oktober 2018 bis zum 7. November 2018 einzureichen, was bis dahin unterblieben war,

in die Nachverfolgung der Sendung vom 24. Oktober 2018 ("Track&Trace" der Schweizerischen Post), woraus sich ergibt, dass die Eingabe am 25. Oktober 2018 via Postfach zugestellt wurde,

in die vier Präsidialverfügungen V.2018.783 bis V.2018.786 des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 16. Oktober 2018, welche die Steuerpflichtige bereits tags zuvor, am 24. Oktober 2018 (Poststempel), nachgereicht hatte,

Erwägungen

dass die Steuerpflichtige dem Bundesgericht mit ihrem Schreiben vom 24. Oktober 2018 vier Entscheide zukommen liess, welche die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege in vier betreibungsrechtlichen Verfahren zum Gegenstand haben, die vom Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt geführt werden und welche die definitive Rechtsöffnung betreffen,

dass die Beschwerden gegen diese Entscheide in den Verfahren 5D_186/2018 bis 5D_189/2018 behandelt werden,

dass die Steuerpflichtige dagegen im Steuerpunkt (Stammdatenberichtigung) innert Frist keinen vor Bundesgericht anfechtbaren Entscheid beigebracht hat, zumal sie auf die Verfügung vom 23. Oktober 2018 nicht mehr reagierte,

dass im Steuerpunkt ein taugliches Anfechtungsobjekt fehlt, was aber eine unerlässliche Sachurteilsvoraussetzung darstellt (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG),

dass deshalb auf die Eingabe, soweit den Steuerpunkt betreffend, nicht einzutreten ist, was durch einzelrichterlichen Entscheid des Abteilungspräsidenten geschehen kann (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG),

dass die Steuerpflichtige nach dem Unterliegerprinzip (Art. 65 in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) die Kosten des vorliegenden bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen hat, aufgrund der besonderen Umstände auf das Verlegen von Kosten aber verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),

dass dem Kanton Basel-Stadt, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, keine Parteientschädigung zusteht (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Dispositiv

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. November 2018

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Kocher

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 65, Art. 66, Art. 68, Art. 86 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

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