Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 4 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

2C_953/2011

2C_953/2011

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 7. Februar 2012

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Fürsprecher Sararard Arquint,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,

Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand

Niederlassungsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungs-

gerichts des Kantons Zürich, 2. Kammer, vom 28. September 2011.

Nach Einsicht

in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von X.________ vom 21. November 2011 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. September 2011 betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung,

Erwägungen

dass die Partei, die das Bundesgericht anruft, einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten hat (Art. 62 Abs. 1 BGG),

dass der Instruktionsrichter bzw. der Abteilungspräsident (vgl. Art. 32 Abs. 1 BGG) zur Leistung des Kostenvorschusses eine angemessene Frist und bei deren unbenütztem Ablauf eine Nachfrist ansetzt, wobei das Bundesgericht auf die Eingabe nicht eintritt, wenn der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht geleistet wird (Art. 62 Abs. 3 BGG),

dass der Beschwerdeführer den ihm mit Verfügung vom 28. November 2011 auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- auch innert der mit (von seinem Vertreter am 10. Januar 2012 entgegengenommener) Verfügung vom 9. Januar 2012 - unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall - auf den 23. Januar 2012 angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG),

Dispositiv

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Februar 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 32, Art. 62, Art. 65, Art. 66 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2012; der Erlass wurde am 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

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