Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 7 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

2C_985/2011

2C_985/2011

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 24. Januar 2012

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Bundesrichterin Aubry Girardin,

Bundesrichter Stadelmann,

Gerichtsschreiberin Dubs.

Verfahrensbeteiligte

X.________ AG,

Beschwerdeführerin, vertreten durch

Rechtsanwalt Prof. Dr. Hansjürgen Tuengerthal,

gegen

Bildungsdepartement des Kantons St. Gallen,

Beschwerdegegner,

Gesundheitsdepartement des Kantons St. Gallen.

Gegenstand

Verbot der Einbringung von Fischen in die A.________ Fischfarm in L.________, vorsorgliche Massnahme,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 31. Oktober 2011.

Nach Einsicht

in das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 31. Oktober 2011,

in die Beschwerde der X.________ AG vom 23. November 2011 mit dem Antrag, der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 31. Oktober 2011 betreffend Abweisung der Beschwerde gegen den Entscheid des Bildungsdepartementes des Kantons St. Gallen vom 12. September 2011 sei aufzuheben und die vorsorgliche Massnahme des Verbots der Einbringung von Fischen in die Fischfarm der Beschwerdeführerin sei aufzuheben, sowie - hilfsweise - der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 31. Oktober 2011 sei aufzuheben und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen,

in die Stellungnahme des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. Dezember 2011 sowie in die Vernehmlassungen des Bildungsdepartementes des Kantons St. Gallen vom 14. Dezember 2011 und des Gesundheitsdepartementes des Kantons St. Gallen vom 16. Dezember 2011 mit den Anträgen, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei,

in die ergänzenden Bemerkungen der X.________ AG vom 12. Januar 2012,

Erwägungen

dass die Vorinstanz über das im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme erlassene Verbot der Einbringung von Fischen in die A.________ Fischfarm in L.________ entschieden hat,

dass Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens somit ausschliesslich die Zulässigkeit dieser vorsorglichen Massnahme darstellt, nicht dagegen die Frage, ob der Beschwerdeführerin eine Wildtierhaltebewilligung zu erteilen sei,

dass mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen gemäss Art. 98 BGG nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann,

dass die Beschwerdeführerin zwar die Verletzung der in Art. 27 BV statuierten Wirtschaftsfreiheit und einen Verstoss gegen die nach Art. 26 BV geschützte Eigentumsgarantie, sowie einen Verstoss gegen das Willkürverbot und eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben geltend macht,

dass die Rügen und Ausführungen der Beschwerdeführerin sich jedoch vorwiegend auf die Frage beziehen, ob ihr zu Recht eine Wildtierhaltebewilligung verweigert wurde, bzw. ob die zuständigen Behörden zu Recht feststellten, sie benötige eine solche, und somit nicht auf die gestützt auf das unbestrittene Fehlen der Wildtierhaltebewilligung erlassene vorsorgliche Massnahme,

dass insofern fraglich ist, inwieweit auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann, dies jedoch offen gelassen werden kann,

dass Betriebe, in denen Wildtiere für die Jagd oder die Fischerei gezüchtet werden, nach Art. 90 Abs. 2 lit. c der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV; SR 455.1) als gewerbsmässige Wildtierhaltungen gelten, welche gemäss Art. 90 Abs. 1 TSchV bewilligungspflichtig sind,

dass anderweitige Bewilligungen, wie die fischereirechtliche Bewilligung oder die Baubewilligung für die Anlagen, die nach Art. 90 Abs. 1 TSchV erforderliche Wildtierhaltebewilligung nicht ersetzen können,

dass gemäss Anhang 5 zur Tierschutzverordnung für die Bewilligungspflicht gemäss Art. 90 Abs. 1 TSchV keine Übergangsfristen bestehen,

dass die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen zumindest im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheides über keine Wildtierhaltebewilligung nach Art. 90 TSchV verfügte,

dass die Beschwerdeführerin nicht berechtigt ist, sich eigenmächtig über die ihr für die Tierhaltung von der Tierschutzverordnung vorgegebenen Schranken hinwegzusetzen,

dass der Entscheid der Vorinstanzen, der Beschwerdeführerin die Einbringung von Fischen in die Fischzuchtanlage in L.________ zu verbieten, sich bei dieser Sachlage weder als willkürlich erweist, noch sonst wie gegen verfassungsmässige Rechte verstösst,

Dispositiv

erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin sowie dem Bildungsdepartement, dem Gesundheitsdepartement und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Januar 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Die Gerichtsschreiberin: Dubs

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Tierschutzverordnung, Art. 90 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2012; der Erlass wurde am 1. Juni 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Mai 2014, 1. Juli 2014, 23. September 2014, 29. Dezember 2014, 10. März 2015, 9. April 2015, 1. Dezember 2015, 1. Januar 2017, 1. Mai 2017, 6. Februar 2018, 1. März 2018, 20. März 2018, 4. September 2018, 27. November 2018, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 14. Juli 2020, 1. Februar 2022, 1. Juni 2022, 1. Februar 2024, 6. Dezember 2024, 1. Februar 2025, 27. November 2025 und 1. Februar 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 98 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2012; der Erlass wurde am 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 26 und Art. 27 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2011; der Erlass wurde am 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.

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