Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

2C_994/2015

2C_994/2015

Rubrum

Urteil vom 23. November 2015

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Fethiye Yalcin, c/o Raewel Advokatur,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand

Widerruf der Niederlassungsbewilligung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich 2. Abteilung vom 30. September 2015.

Erwägungen

1.

A.________, 1970 geborener türkischer Staatsangehöriger, reiste offenbar im Alter von 36 Jahren in die Schweiz ein. Er ist Vater eines neunjährigen Kindes mit Niederlassungsbewilligung; er besitzt das gemeinsame Sorgerecht mit seiner früheren Ehefrau, nicht aber die Obhut. Der Kontakt wird im Rahmen eines Besuchsrechts in überdurchschnittlichem Masse gepflegt. Seit 2011 ist er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr erwerbstätig, IV-Abklärungen sind im Gange. A.________ wurde wegen mehrfacher sexueller Misshandlungen mit Kindern zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt, worauf das Migrationsamt des Kantons Zürich die Niederlassungsbewilligung am 12. Mai 2015 widerrief; der gegen diese Verfügung erhobene Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich blieb erfolglos. Deren Rekursentscheid vom 27. August 2015 focht A.________ am 29. September 2015 beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich an. Sein für das Beschwerdeverfahren gestelltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Verfügung des Präsidenten der zuständigen Abteilung vom 30. September 2015 ab; dem Betroffenen wurde eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um einen Kostenvorschuss von Fr. 2'060.-- zu bezahlen, unter Hinweis darauf, dass ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten würde.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, eventualiter subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 6. November 2015 beantragt A.________ dem Bundesgericht, der Zwischenentscheid des Verwaltungsgerichts vom 30. September 2015 sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2.

Das Verwaltungsgericht hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der bei ihm anhängig gemachten Beschwerde abgewiesen. Dass die unentgeltliche Rechtspflege nur dann gewährt wird, wenn die Beschwerde nicht aussichtslos erscheint, ergibt sich aus § 16 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG). Das kantonale Recht bestimmt nichts anderes als Art. 29 Abs. 3 BV, worauf sich der Beschwerdeführer ausdrücklich beruft.

Der Beschwerdeführer räumt ein, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung angesichts der strafrechtlichen Verurteilung rechtmässig sei. Er macht geltend, die Nichterteilung "einer anderen Aufenthaltsbewilligung" sei aber unverhältnismässig. Nach seiner Darstellung liegt diese Argumentation auch der kantonalen Beschwerde zugrunde. Nach der Rechtsprechung ist es ausgeschlossen, anstelle der gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG widerrufenen Niederlassungsbewilligung eine blosse Aufenthaltsbewilligung zu erteilen (Urteil 2C_254/2010 vom 15. Juli 2010 E. 4.3). Der Beschwerdeführer setzt sich mit dieser Rechtsprechung nicht auseinander und vermag schon darum nicht darzutun, inwiefern die Wertung seiner kantonalen Beschwerde als aussichtslos und damit die Abweisung des Begehrens um unentgeltliche Rechtspflege Art. 29 Abs. 3 BV verletzen könnten. Es erübrigt sich daher zu prüfen, ob allenfalls die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift gemessen an den Erwägungen des Verwaltungsgerichts den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügen würden.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Es ist darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Da das vorliegende bundesrechtliche Rechtsmittel aussichtslos erschien, kann auch dem hierfür gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden (Art. 64 BGG). Damit sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. November 2015

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 64, Art. 65, Art. 66 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. November 2015; der Erlass wurde am 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 29 — gelesen in der Fassung vom 14. Juni 2015; der Erlass wurde am 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.

Zitiert in