Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 6 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

2D_102/2008

2D_102/2008

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 26. September 2008

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinderat A.________,

Regierungsrat des Kantons Appenzell. A.Rh., Regierungsgebäude, 9102 Herisau.

Gegenstand

Submission,

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Regierungsrats des Kantons Appenzell A.Rh. vom 12. August 2008.

Erwägungen

1.

Im Zusammenhang mit zwei Sanierungsprojekten der Gemeinde A.________ (Kursaal A.________ und "Käslädeli" Altersheim G.________) gelangte X.________ mit einer Aufsichtsbeschwerde an den Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh. Mit Beschluss vom 12. August 2008 gab dieser der Aufsichtsbeschwerde keine Folge. X.________ reichte dagegen am 17. September 2008 (Postaufgabe) eine vom 13. September 2008 datierte "Verwaltungsbeschwerde (Art. 29a BV und Art. 83 lit. f BGG)" ein. Er stellt den Antrag, den regierungsrätlichen Beschluss aufzuheben und den Gemeinderat A.________ dazu anzuhalten, die gesetzwidrigen Beschlüsse zu korrigieren und gemäss Gesetz und Verordnung über das Beschaffungswesen die beiden Projekte zu behandeln.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2.

2.1

Als bundesrechtliches Rechtsmittel kommen - höchstens - die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) oder, bei deren Unzulässigkeit, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) in Betracht.

2.1.1

Gemäss Art. 83 lit. f BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen oder des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens nicht erreicht wird (Ziff. 1); ebenso ist sie unzulässig, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Ziff. 2). Wie es sich mit den Schwellenwerten verhält (unterschiedlich für Lieferungen und Dienstleistungen einerseits, Bauarbeiten andererseits), kann offen bleiben, weil sich jedenfalls keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, wovon schon mangels ausdrücklicher diesbezüglicher Beschwerdebegründung auszugehen ist (vgl. Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist damit offensichtlich unzulässig (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). Ohnehin wäre der Beschwerdeführer zu diesem Rechtsmittel nicht legitimiert (Näheres dazu nachfolgend in E. 2.1.2).

2.1.2

Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann gemäss Art. 116 BGG bloss die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden, wobei solche Rügen ausdrücklich zu erheben und substantiiert zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 und Art. 42 Abs. 2 BGG). An solchen Rügen fehlt es.

Zudem wäre zur subsidiären Verfassungsbeschwerde bloss legitimiert, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 115 lit. b BGG). Beim angefochtenen Regierungsratsbeschluss handelt es sich um ein aufsichtsrechtliches Erkenntnis. Im Aufsichtsverfahren hatte der Regierungsrat zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer angezeigten Tatsachen Anlass für ein Einschreiten gegen den Gemeinderat A.________ gaben. Als Anzeiger im Aufsichtsverfahren hatte der Beschwerdeführer keine Parteistellung; er konnte bloss verlangen, dass ihm Auskunft über die Erledigung der Anzeige gegeben werde (Art. 43 Abs. 1 und 2 des Gesetzes des Kantons Appenzell A.Rh. vom 9. September 2002 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG]). Da er nicht als Anbieter in einem allfälligen öffentlichen Vergabeverfahren aufzutreten gedachte und mit seiner Anzeige bloss allgemein die korrekte Anwendung des Vergaberechts monierte, war der Beschwerdeführer durch dieses Vergabegeschäft nicht stärker betroffen als jedermann und stand er nicht in einer besonderen, beachtenswert nahen Beziehung zu diesem. Nicht nur hätte ihm damit die Legitimation zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gefehlt, wenn dieses ordentliche Rechtsmittel gegeben wäre (vgl. BGE 134 II 120 E. 2.1 S. 122; 133 II 468 E. 1 S. 470 zu Art. 89 Abs. 1 lit. b BGG). Vielmehr fehlte ihm - auch unter Berücksichtigung der Ausgestaltung des Aufsichtsverfahrens - in jeder Hinsicht ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 115 lit. b BGG an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen rein aufsichtsrechtlichen Beschlusses (vgl. BGE 129 II E. 2.1 S. 300; 121 Ia 42 E. 2a S. 45, 87 E. 1a S. 90; 109 Ia 251). Auf die Beschwerde kann auch als subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht eingetreten werden.

2.1.3

Unerheblich ist der (bloss in der Betitelung seiner Beschwerde enthaltene) nicht näher diskutierte Hinweis des Beschwerdeführers auf Art. 29a BV. Abgesehen davon, dass die Kantone nicht verpflichtet sind, die in dieser Verfassungsnorm enthaltene Rechtsweggarantie vor 2009 zu verwirklichen (vgl. Art. 130 Abs. 3 BGG), beschlägt diese nur "Rechtsstreitigkeiten", wozu reine Aufsichtsbeschwerdeverfahren wohl grundsätzlich nicht gehören ("procédure non contentieuse"; vgl. BGE 133 II 268 E. 2 S. 471; 109 Ia 251 E. 3).

2.2

Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.3

Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Gemeinderat A.________ und dem Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh. schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. September 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Feller

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 65, Art. 66, Art. 82, Art. 83, Art. 106, Art. 108, Art. 113, Art. 115, Art. 116 und Art. 130 — gelesen in der Fassung vom 1. August 2008; der Erlass wurde am 1. Januar 2009, 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 29a — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2008; der Erlass wurde am 30. November 2008, 17. Mai 2009, 27. September 2009, 29. November 2009, 7. März 2010, 28. November 2010, 1. Januar 2011, 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.

Zitiert in