Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 6 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

2D_135/2008

2D_135/2008

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 10. Dezember 2008

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Robert Walder,

gegen

Amt für Migration des Kantons Luzern, Fruttstrasse 15, 6002 Luzern.

Gegenstand

Aufenthaltsbewilligung,

subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Luzern vom 3. November 2008.

Erwägungen

1.

X.________, geboren 1985, ist Staatsangehöriger der Dominikanischen Republik. Im Juli 2001 reiste er besuchshalber in die Schweiz ein; am 8. November 2001 erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung (Familiennachzug durch seine Mutter für ihn und zwei Geschwister). Ein Gesuch um weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vom 2. Juni 2006 wies das Amt für Migration des Kantons Luzern am 18. Juli 2008 ab, bei gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung mit Ansetzung einer Ausreisefrist. Gegen diese Verfügung erhob X.________ am 11. August 2008 Beschwerde an das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern. Das Departement wies die Beschwerde am 3. November 2008 ab; die Ausreisefrist wurde neu auf den 15. Januar 2009 angesetzt.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 4. Dezember 2008 beantragt X.________ dem Bundesgericht, den Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 3. November 2008 aufzuheben. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er unter anderem eine Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens bis zum Vorliegen des Entscheids des Amtes für Migration des Kantons Luzern über das dort am 4. Dezember 2008 eingereichte Revisions- bzw. Wiedererwägungsgesuch.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2.

2.1

Der Entscheid des Departements vom 3. November 2008 wird mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde angefochten. Die Verfassungsbeschwerde steht nur offen, wenn die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig ist (Art. 113 BGG). Diese ist unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Der Beschwerdeführer scheint einerseits davon auszugehen, dass ihm kein Bewilligungsanspruch zustehe. Trifft dies zu, so fehlt ihm weitgehend die Legitimation, die Bewilligungsverweigerung in materieller Hinsicht mit der Verfassungsbeschwerde anzufechten, hat er doch diesfalls kein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids (Art. 115 lit. b BGG; dazu insbesondere BGG 133 I 185). Andererseits macht er mit der Verfassungsbeschwerde geltend, der angefochtene Entscheid verletze insbesondere Art. 13 und 14 BV, Art. 8 und 12 EMRK sowie Art. 23 Abs. 2 UNO-Pakt II, ferner auch Art. 17 Abs. 2 ANAG bzw. Art. 43 Abs. 1 AuG; es handelt sich dabei um Normen, die als solche an sich geeignet sind, ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 115 lit. b BGG zu begründen. Der Beschwerdeführer ruft sie mit Blick auf die Beziehung zu einer Landsfrau an, welche die Niederlassungsbewilligung hat, ein Kind von ihm erwartet und die er zu heiraten gedenkt. Wie es sich mit den so gerügten Rechtsverletzungen verhält, ist indessen nicht im Rahmen einer subsidiären Verfassungsbeschwerde zu prüfen; sind nämlich diese Normen durch die Verweigerung der Bewilligung im vom Beschwerdeführer behaupteten Sinn tangiert, laufen seine Vorbringen auf die Geltendmachung eines Anspruchs auf deren Verlängerung hinaus. Diesfalls wäre aber die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario), und die erhobenen Rügen wären bereits im Rahmen der Eintretensfrage zu diesem Rechtsmittel - teilweise - zu prüfen. Sollte diese Prüfung ergeben, dass ein Rechtsanspruch besteht, wäre (vorbehältlich der übrigen Eintretensvoraussetzungen) das ordentliche Rechtsmittel gegeben und die subsidiäre Verfassungsbeschwerde grundsätzlich ausgeschlossen.

Würde hingegen ein Rechtsanspruch verneint, bedeutete dies, dass die angerufenen Grundrechtsnormen im Zusammenhang mit der Verweigerung einer ausländerrechtlichen Bewilligung auch im Verfahren der Verfassungsbeschwerde nicht - legitimationsbegründend - angerufen werden können (vgl. BGE 133 I 185 E. 6.2 S. 199 f.).

Kann nun aber der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen ausschliesslich im Rahmen einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (vorab im Zusammenhang mit der Beurteilung der Eintretensfrage) gehört werden, fehlt es an einem anfechtbaren Entscheid: Gemäss Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG ist die Beschwerde nur zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, wobei es sich dabei um Gerichte handeln muss (Art. 86 Abs. 2 BGG). Die Übergangsregelung von Art. 130 Abs. 3 BGG (Zweijahresfrist für den Erlass der Ausführungsbestimmungen zu Art. 86 Abs. 2 BGG) greift vorliegend nicht. Nach der kantonalen Rechtsordnung sind nämlich in ausländerrechtlichen Streitigkeiten erstinstanzliche Entscheide, die die Verweigerung von Bewilligungen zum Inhalt haben, auf die das Bundesrecht einen Anspruch einräumt, mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht anzufechten (§ 19 Abs. 1 lit. a des Luzerner Gesetzes vom 1. Dezember 1948 über die Niederlassung und den Aufenthalt sowie über die Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [GNAZ]). Dasselbe ergibt sich auch aus § 148 lit. a des Luzerner Gesetzes vom 3. Juli 1972 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG], wonach ans Verwaltungsgericht zu gelangen ist, wenn das ordentliche Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben ist (unter der Herrschaft des bis Ende 2006 in Kraft stehenden Bundesrechtspflegegesetzes [OG] die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, seit 2007, unter der Herrschaft des Bundesgerichtsgesetzes, die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. BGG). Die Frage nach dem Bestehen eines Bewilligungsanspruchs ist somit zwingend dem Verwaltungsgericht zu unterbreiten, bevor ans Bundesgericht gelangt wird (vgl. dazu BGE 127 II 161 E. 2 S. 165 f. zu Art. 98a bzw. Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG).

2.2

Auf die vorliegende Beschwerde kann nach dem Gesagten unter keinem Titel eingetreten werden, selbst wenn die behaupteten neuen tatsächlichen Umstände, aus denen sich neu ein Bewilligungsanspruch ergeben soll, berücksichtigt werden könnten. Angesichts der kantonalen Rechtsmittelordnung, die eine Gabelung des Rechtsmittelwegs in Funktion des Bestehens oder Fehlens eines Bewilligungsanspruchs vorsieht und die kantonale Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Rechtsmittelentscheid des Departements ausschliesst (§ 19 GNAZ), fällt auch eine Überweisung der beim Bundesgericht eingereichten Beschwerde ans Verwaltungsgericht zwecks allfälliger Behandlung durch dieses ausser Betracht. Bei der gegebenen Konstellation bleibt dem Beschwerdeführer nichts anderes übrig, als den von ihm als entscheidend neu beurteilten Sachverhalt dem Amt für Migration zu unterbreiten und dieses um einen neuen Bewilligungsentscheid zu ersuchen, was er denn auch getan hat, indem er dort am 4. Dezember 2008 ein Revisions- bzw. Wiedererwägungsgesuch gestellt hat. Einen für ihn negativen Entscheid hätte er bei der zuständigen kantonalen Instanz und zuletzt mit einem allenfalls zulässigen Rechtsmittel nochmals beim Bundesgericht anzufechten. Das vorliegende bundesgerichtliche Verfahren im Hinblick auf den neuen kantonalen Rechtsgang zu sistieren, besteht kein Anlass; das Sistierungsgesuch ist abzuweisen.

2.3

Da sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG), ist darauf im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Mit diesem Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

2.4

Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration und dem Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Dezember 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Feller

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 65, Art. 66, Art. 82, Art. 83, Art. 86, Art. 108, Art. 113, Art. 115 und Art. 130 — gelesen in der Fassung vom 1. August 2008; der Erlass wurde am 1. Januar 2009, 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 13 und Art. 14 — gelesen in der Fassung vom 30. November 2008; der Erlass wurde am 17. Mai 2009, 27. September 2009, 29. November 2009, 7. März 2010, 28. November 2010, 1. Januar 2011, 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.
  • Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Art. 8 und Art. 12 — gelesen in der Fassung vom 14. Juni 2006; der Erlass wurde am 1. Juni 2009, 1. Juni 2010, 23. Februar 2012, 1. August 2021, 1. Februar 2022 und 16. September 2022 erneut konsolidiert.

Zitiert in