Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

2D_30/2013

2D_30/2013

Rubrum

Verfügung vom 13. Januar 2014

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Errass.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Philosophisch-Naturwissenschaftliche Fakultät der Universität Basel, Klingelbergstrasse 50, 4056 Basel,

Rekurskommission 1 und 2 der Universität Basel, Schützenmattstrasse 16, 4051 Basel.

Gegenstand

Rechtsverzögerung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt.

Erwägungen

1.

A.________ hat an der Universität Basel studiert und den Masterstudiengang mit dem Hauptfach (Major) Philosophie und dem Nebenfach Biologie (Minor) erfolgreich abgeschlossen. Für die Leistungsprüfung im Blockkurs "Zellbiologie und Neurobiologie" des Nebenfachs erhielt sie die Note 4.0. Damit erreichte sie nicht den für eine Doktoratsausbildung im Fach Philosophie geforderten Notendurchschnitt von 5.0. Gegen diese Beurteilung erhob sie rechtzeitig Rekurs an die Rekurskommission der Universität Basel. Diese trat darauf nicht ein. Dagegen hat A.________ am 4./22. Oktober 2012 Rekurs an das Appellationsgericht als Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt erhoben.

Am 19. Juni 2013 überwies das Appellationsgericht dem Bundesgericht eine Eingabe von A.________ vom 31. Mai 2013 als Rechtsverweigerungs-/Rechtsverzögerungsbeschwerde, wie diese am 18. Juni verlangt hatte (Verfahren 2D_30/2013).

Am 28. Juni 2013 hat das Appellationsgericht den Rekurs vom 4./22. Oktober 2012 abgelehnt. Auch dagegen hat A.________ Beschwerde erhoben; diese wird indes im Verfahren 2D_36/2013 beurteilt.

2.

Der Gegenstand der Beschwerde bzw. das Rechtsschutzinteresse an der Behandlung der Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 18. Juni 2013 (Verfahren 2D_30/2013) ist nach dem Entscheid des Appellationsgerichts als Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt vom 28. Juni 2013 nicht mehr aktuell. Die restriktiven Voraussetzungen dafür, diese Beschwerde dennoch materiell zu behandeln, sind nicht erfüllt (vgl. BGE 137 I 23 E. 1.3.1 S. 24 f.; 136 II 101 E. 1.1 S. 103). Das Verfahren ist somit als gegenstandslos abzuschreiben. Dabei sind die Gerichtskosten und die Höhe einer allfälligen Parteientschädigung aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes zu entscheiden (Art. 72 i.f. BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG). Dafür zuständig ist grundsätzlich der Instruktionsrichter bzw. der Abteilungspräsident (Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG).

Angesichts besonderer Umstände ist in diesem Verfahren auf die Erhebung der Gerichtskosten zu verzichten.

Dispositiv

Demnach verfügt der Präsident:

1.

Das Verfahren wird abgeschrieben.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Januar 2014

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Errass

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 32 und Art. 71 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2014; der Erlass wurde am 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in