Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

2D_50/2016

2D_50/2016

Rubrum

Urteil vom 30. November 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Schaffhausen,

Regierungsrat des Kantons Schaffhausen.

Gegenstand

Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 25. Oktober 2016.

Erwägungen

1.

A.________, 1975 geborener Staatsangehöriger der Ukraine, dessen Asylgesuch rechtskräftig abgewiesen und der asylrechtlich weggewiesen worden ist, ersuchte im Kanton Schaffhausen um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wegen eines Härtefalls. Am 27. November 2014 teilte ihm das Migrationsamt des Kantons Schaffhausen mit, dass er die Voraussetzungen dazu nicht erfülle. Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen trat mit Entscheid vom 20. Januar 2015 auf den gegen diesen Bescheid des Migrationsamtes erhobenen Rekurs nicht ein. Mit Entscheid vom 25. Oktober 2016 wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen die gegen den regierungsrätlichen Entscheid erhobene Beschwerde ab. Gegen diesen Entscheid ist A.________ mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 25. November 2016 an das Bundesgericht gelangt. Ergänzende Eingaben datieren vom 28. November 2016. Gerügt wird die Verletzung von Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 9, Art. 29, Art. 29a und Art. 30 BV.

2.

Der Beschwerdeführer, der keinen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat, geht zutreffend davon aus, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig ist (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG) und als bundesrechtliches Rechtsmittel nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) in Betracht fällt, wobei sich allein die Verletzung von Parteirechten rügen lässt (BGE 133 I 185: 137 I 128 E. 3.1.1 S. 130).

3.

3.1

Mit der Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Entsprechende Rügen bedürfen spezifischer Geltendmachung und Begründung (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form und in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen darzulegen, inwiefern dieser die angerufenen verfassungsmässigen Rechte (Art. 95 lit. a und c BGG) verletze (Art. 42 Abs. 2 BGG; s. BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen).

3.2

Der Beschwerdeführer rügt zunächst, der regierungsrätliche Entscheid sei nicht mit einer eigenhändig angebrachten Unterschrift versehen, was Gültigkeitsvoraussetzung wäre. Er macht dazu längere Ausführungen zu verschiedenen gesetzlichen Normen, etwa des OR, und verweist auf schweizerische und ausländische Rechtsprechung. Mit diesen appellatorischen Darlegungen lässt sich auch nicht ansatzweise aufzeigen, inwiefern das Obergericht mit der diese Frage beschlagenden E. 2 seines Entscheids die vom Beschwerdeführer genannten verfassungsmässigen Rechte verletzte.

3.3

Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, er habe beim Migrationsamt eventualiter um Erteilung einer Härtefallbewilligung ersucht, welches Anliegen das Amt materiell behandelt habe; dass der Regierungsrat auf den diesbezüglichen Rekurs nicht eingetreten sei, bzw. dass das Obergericht dieses Nichteintreten bestätigt habe, stelle eine Verletzung des Willkürverbots und des rechtlichen Gehörs sowie von Art. 29a BV dar. Das Obergericht hat in E. 4 des angefochtenen Entscheids in Auslegung von Art. 14 AsylG, namentlich von Art. 14 Abs. 4 AsylG, erläutert, warum dem Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren keine Parteistellung zukomme, was auch das Ergreifen eines kantonalen Rechtsmittels ausschliesse; es hat dabei auf Art. 190 BV und BGE 137 I 128 E. 4 S. 131 ff. hingewiesen. Mit diesen Darlegungen der Vorinstanz setzt sich der Beschwerdeführer nicht gezielt auseinander. Namentlich sind seine appellatorischen Hinweise auf das Gegenstand des von ihm zitierten bundesgerichtlichen Urteils BGE 141 II 169 bildende Zustimmungsverfahrens nach Art. 99 AuG und Art. 85 VZAE im Zusammenhang mit Art. 14 AsylG nicht einschlägig. Inwiefern sich die Erwägungen und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen des Obergerichts mit den vom Beschwerdeführer angerufenen verfassungsmässigen Rechten nicht vereinbaren liessen, kann der Beschwerdeschrift nicht entnommen werden. Der Beschwerdeführer macht namentlich auch nicht geltend, er habe einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Art. 14 Abs. 1 AsylG).

3.4

Die Beschwerde enthält offensichtlich in keiner Hinsicht eine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Es ist darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4.

Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsprechung kann schon darum nicht entsprochen werden, weil die Beschwerde aussichtslos erschien (Art. 64 BGG).

Damit sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. November 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, Art. 85 — gelesen in der Fassung vom 1. August 2016; der Erlass wurde am 1. Januar 2017, 1. März 2017, 1. Mai 2017, 1. Januar 2018, 1. Juli 2018, 15. September 2018, 1. Januar 2019, 1. Juni 2019, 1. November 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 12. März 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Juni 2024, 1. Januar 2025, 1. Dezember 2025, 1. Januar 2026, 22. April 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Asylgesetz, Art. 14 — gelesen in der Fassung vom 1. Oktober 2016; der Erlass wurde am 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Juni 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. November 2020, 1. Januar 2021, 1. Juni 2022, 1. September 2022, 22. November 2022, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Juni 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2025, 1. Juni 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 64, Art. 83, Art. 95, Art. 106, Art. 108, Art. 113, Art. 116 und Art. 117 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2016; der Erlass wurde am 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 5, Art. 9, Art. 29, Art. 29a, Art. 30 und Art. 190 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2016; der Erlass wurde am 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.

Zitiert in