Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 6 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

2D_60/2011

2D_60/2011

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 21. Oktober 2011

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Bern.

Gegenstand

Erlass von Verfahrenskosten,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Oktober 2011.

Erwägungen

1.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hatte X.________, nach jeweiliger vorgängiger Abweisung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege, in zwei Verfahren (100.2010.5 bzw. 100.2010.140/141) Kosten auferlegt. X.________ ersuchte das Verwaltungsgericht am 16. März 2011 um Erlass der ihm ?m 17. März 2010 bzw. am 31. Januar 2011 fakturierten entsprechenden Gerichtskosten. Mit Entscheid vom 5. Oktober 2011 wies der Generalsekretär des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern das Erlassgesuch in Anwendung des Dekrets des Grossen Rats des Kantons Bern vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (Verfahrenskostendekret, VKD) ab. Dagegen gelangte X.________ am 14. Oktober 2011 mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde ans Bundesgericht; er beantragt, der Entscheid des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und es sei seinem Erlassgesuch zu entsprechen. Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2.

Der angefochtene Entscheid hat den Erlass von Gerichtsgebühren zum Gegenstand. Gerichtsgebühren sind Abgaben, sodass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hier unzulässig ist (Art. 83 lit. m BGG). Der Entscheid des Verwaltungsgerichts kann, wie der Beschwerdeführer richtig erkannt hat, bloss mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde angefochten werden (Art. 113 BGG). Mit diesem ausserordentlichen Rechtsmittel kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), wobei solche Rügen speziell zu erheben und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer macht geltend, es werde gegen den Grundsatz des Armenrechts verstossen. Zwar nimmt er damit Bezug auf ein verfassungsmässiges Recht (Art. 29 Abs. 3 BV), ohne allerdings aufzuzeigen, inwiefern dieses durch den angefochtenen Entscheid verletzt werde. Tatsächlich hat dieser nicht die Frage der unentgeltlichen Rechtspflege zum Gegenstand, sondern den Erlass von Gerichtskosten, die nach - rechtskräftiger - Abweisung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege erhoben wurden, wobei die Kostenauflagen ihrerseits rechtskräftig sind. Weiter erwähnt der Beschwerdeführer einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 8. August 2011, welches ihm die Kosten von Fr. 400.-- gemäss einem Entscheid seiner 2. Zivilkammer vom 7. Dezember 2010 erlassen hat. Soweit damit uneinheitliche Anwendung von Art. 10 VKD gerügt werden soll (wobei allerdings die Verletzung eines verfassungsmässigen Rechtes nicht spezifiziert wird), ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass diese Dekretsbestimmung keinen Rechtsanspruch auf Kostenerlass einräumt; es fehlt ihm mithin an einem rechtlich geschützten Interesse im Sinne von Art. 115 lit. b BGG, um den negativen Erlassentscheid in materiell-rechtlicher Hinsicht, d.h. bezüglich der Anwendung von Art. 10 VKD, anzufechten.

Soweit der Beschwerdeführer überhaupt zur Verfassungsbeschwerde legitimiert sein könnte, entbehrt seine Rechtsschrift offensichtlich einer hinreichenden Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Die Umstände rechtfertigen es, ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG)

Dispositiv

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Oktober 2011

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 83, Art. 106, Art. 108, Art. 113, Art. 115 und Art. 116 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2011; der Erlass wurde am 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 29 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2011; der Erlass wurde am 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.

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