Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

2D_71/2012

2D_71/2012

Rubrum

{T 0/2}

2D_72/2012

Urteil vom 17. Dezember 2012

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Finanzdepartement des Kantons Solothurn, Rathaus, 4509 Solothurn.

Gegenstand

Erlass der Staatssteuer 2008,

Erlass der direkten Bundessteuer 2008,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 29. Oktober 2012.

Nach Einsicht

in das Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 29. Oktober 2012, welches die Rechtsmittel (Rekurs betreffend Staatssteuern, Beschwerde betreffend direkte Bundessteuer) von X.________ gegen die Verfügung des Finanzdepartements des Kantons Solothurn vom 10. Juli 2012 abwies, womit deren Begehren um Erlass der Staatssteuern 2008 in Höhe von Fr. 18'010.50 und der direkten Bundessteuer 2008 in Höhe von Fr. 4'907.10 abgelehnt worden war,

in die an das Bundesgericht adressierte Eingabe von X.________ vom 11./13. Dezember 2012, worin sie erklärt, das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht zu akzeptieren, und darum ersucht, ihr Steuererlass zu gewähren,

Erwägungen

dass das angefochtene Urteil des Kantonalen Steuergerichts ein Entscheid über den Erlass von Abgaben ist, wogegen die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig ist (Art. 83 lit. m BGG),

dass mithin als bundesrechtliches Rechtsmittel - höchstens - die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) in Betracht fällt, womit - einzig - die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 116 BGG),

dass entsprechende Rügen spezifischer Geltendmachung und Begründung bedürfen (Art. 106 Abs. 2 BGG),

dass die Beschwerdeführerin kein verfassungsmässiges Recht nennt und keine zulässigen Rügen erhebt,

dass ihr, mangels Rechtsanspruchs auf Steuererlass, ohnehin weitgehend die Legitimation zur Verfassungsbeschwerde fehlte (Art. 115 lit. b BGG; spezifisch zum Steuererlass nach solothurnischem Recht Urteil 2D_17/2012 vom 19. März 2012, zum Erlass der direkten Bundessteuer Urteil 2D_41/2012 und 2D_42/2012 vom 6. August 2012 E. 2.2; je mit Hinweisen; s. auch BGE 133 I 185),

dass auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist,

dass die Umstände des Falles es rechtfertigen, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG),

Dispositiv

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonalen Steuergericht Solothurn sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Dezember 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 66, Art. 83, Art. 106, Art. 108, Art. 113, Art. 115 und Art. 116 — gelesen in der Fassung vom 1. Oktober 2012; der Erlass wurde am 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

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