Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 3 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

2D_8/2011

2D_8/2011

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 20. Februar 2011

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kantonales Steuergericht Solothurn.

Gegenstand

Erlass der Gerichtsgebühr,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 17. Januar 2011.

Erwägungen

Das Steuergericht des Kantons Solothurn auferlegte X.________ mit Urteil vom 14. Dezember 2009 in einer Steuerstreitigkeit Verfahrenskosten von Fr. 100.--. Mit Urteil vom 17. Januar 2011 wies es das Gesuch um Erlass dieser Gerichtskosten ab. Mit Eingabe vom 16. Februar 2011 beschwert sich X.________ beim Bundesgericht über dieses Urteil und bittet, ihr den Betrag von Fr. 100.-- zu erlassen.

Das Urteil vom 17. Januar 2011 hat den Erlass einer Gerichtsgebühr und damit einer Abgabe zum Gegenstand, weshalb es nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten angefochten werden kann (Art. 83 lit. m des Bundesgerichtsgesetzes [BGG]). Als bundesrechtliches Rechtsmittel steht - höchstens - die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) zur Verfügung. Mit diesem ausserordentlichen Rechtsmittel kann nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG); solche Rügen müssen spezifisch geltend gemacht und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführerin nennt kein verfassungsmässiges Recht, welches durch das Urteil vom 17. Januar 2011 verletzt worden sei. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Beschwerdebegründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Da das Solothurner Recht keinen festen Rechtsanspruch auf Erlass von Gebühren einräumt, fehlte der Beschwerdeführerin zudem die Legitimation zur Verfassungsbeschwerde (Art. 115 lit. b BGG), soweit damit der negative Erlassentscheid in materieller Hinsicht bemängelt wird (s. Urteil 2C_684/2008 vom 23. September 2008 E. 2.2 mit Hinweisen); insoweit erweist sich das erhobene Rechtsmittel auch als offensichtlich unzulässig (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).

Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Die Umstände rechtfertigen es, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Kantonalen Steuergericht Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Februar 2011

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zünd Feller

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 83, Art. 106, Art. 108, Art. 113, Art. 115 und Art. 116 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2011; der Erlass wurde am 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in