Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

2F_14/2014

2F_14/2014

Rubrum

Urteil vom 23. September 2014

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichterin Aubry Girardin,

Bundesrichter Kneubühler,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte

A.________, Gesuchsteller,

gegen

Bundesamt für Migration,

Bundesverwaltungsgericht, Abteilung V.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (2C_538/2014);

Ausstandsbegehren (2F_9/2014);

Revisionsgesuch bezüglich der Urteile des Schweizerischen Bundesgerichts 2F_9/2014 und 2C_538/2014 vom 6. Juni bzw. 24. Juni 2014.

Erwägungen

1.

1.1

Die Abteilung V des Bundesverwaltungsgerichts lehnte am 21. Mai 2014 ein Ausstandsgesuch gegen die Instruktionsrichterin im Asylbeschwerdeverfahren von A.________ ab, wogegen dieser an das Bundesgericht gelangte, das am 6. Juni 2014 auf seine Eingabe nicht eintrat (Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG [Ausschlussgrund Asylverfahren]). Am 16. Juni 2014 gelangte A.________ mit einem Revisionsgesuch an das Bundesgericht; das entsprechende Verfahren wurde am 24. Juni 2014 kostenlos abgeschrieben, nachdem A.________ am 21. Juni 2014 beantragt hatte, seine Eingabe formlos abzuschreiben.

1.2

A.________ wandte sich in der Folge an den Bundesgerichtspräsidenten, der ihm mit Schreiben vom 22. Juli 2014 mitteilte, dass seine Eingaben an die zuständigen Abteilungen (II. öffentlich-rechtliche bzw. II. zivilrechtliche) weitergeleitet würden. Am 18. August 2014 wandte sich A.________ erneut gegen die Entscheide in den Verfahren 2C_538/2014 und 2F_9/2014, worauf das vorliegende Revisionsdossier eröffnet wurde. Am 1. September 2014 erneuerte A.________ seine Eingabe. Er ersucht um aufschiebende Wirkung und unentgeltliche Rechtspflege, zudem stellt er "gegebenenfalls" ein Ausstandsgesuch wegen Voreingenommenheit gegen Bundesrichter Andreas Zünd.

2.

2.1

Nach Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG wird im vereinfachten Verfahren durch den Einzelrichter auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden nicht eingetreten. Hierbei handelt es sich um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, wonach an einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten kein schutzwürdiges Interesse bestehen kann; ein solches ist auch für ein Revisionsgesuch erforderlich. Soweit das Bundesgerichtsgesetz keine spezifischen Verfahrensregeln kennt, kommen im Revisionsverfahren die allgemeinen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes zur Anwendung, soweit sie dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision gerecht werden ( ELISABETH ESCHER, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, Rzn. 1, 2, 5, 7 zu Art. 127 BGG).

2.2

Der Gesuchsteller ersucht vor Bundes- und vor Bundesverwaltungsgericht mit zahlreichen, zum Teil unverständlichen Eingaben beschwerde- bzw. revisionsweise immer wieder um Ausstand von Gerichtspersonen und bezweckt damit, das asylrechtliche Beschwerdeverfahren in der Sache selber zu verzögern. Sein entsprechendes Verhalten verdient keinen Rechtsschutz; seine Prozessführung erweist sich als rechtsmissbräuchlich und querulatorisch. Dies führt zum Nichteintreten auf seine Eingaben und auf sämtliche mit diesen verbundenen Begehren; damit fehlt namentlich auch dem Antrag um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung die Grundlage (vgl. Art. 64 BGG). Zwar macht der Gesuchsteller geltend, die bundesgerichtlichen Entscheide seien zu revidieren, doch erschöpfen sich seine Vorbringen in reiner Kritik an den entsprechenden Urteilen. Entgegen seinen Begründungspflichten legt er mit keinem Wort dar, dass und inwiefern ein bestimmter Revisionsgrund vorliegen würde. Soweit der Gesuchsteller geltend machen will, der Abteilungspräsident sei vorbefasst, verkennt er, dass ein Nichteintreten auf eine offensichtlich unzulässige Beschwerde (Ausschlusskatalog im Gesetz) nicht geeignet ist, eine Befangenheit zu begründen; zudem wirkt der Präsident im vorliegenden Verfahren nicht mit. Künftige Eingaben der vorliegenden Art des Gesuchstellers sind ohne verfahrensrechtliche Weiterungen abzulegen.

2.3

Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der unterliegende Gesuchsteller die Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf die Eingaben des Gesuchstellers wird nicht eingetreten.

2.

2.1

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.2

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Bundesamt für Migration und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung V, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. September 2014

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 64, Art. 66, Art. 68, Art. 83 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. August 2014; der Erlass wurde am 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in