Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

2F_4/2017

2F_4/2017

Rubrum

Urteil vom 20. Februar 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichter Donzallaz,

Bundesrichter Stadelmann,

Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

Kantonales Steueramt Aargau, Rechtsdienst,

Gesuchsgegner.

Gegenstand

Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Aargau, Steuerjahr 2005,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 2C_306/2015 vom 16. Dezember 2015.

Erwägungen

dass das Bundesgericht mit Urteil 2C_306/2015 vom 16. Dezember 2015 die Beschwerde von A.________, heute wohnhaft in U.________/AG, abwies, soweit darauf einzutreten war,

dass Entscheide des Bundesgerichts am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft erwachsen (Art. 61 BGG [SR 173.110]),

dass das Bundesgericht darauf nur zurückkommen kann, soweit ein gesetzlicher Revisionsgrund gegeben ist (Art. 121 ff. BGG),

dass die in Art. 121 ff. BGG genannten Revisionsgründe abschliessender Natur sind und zudem an die in Art. 124 BGG genannten Fristen gebunden sind,

dass namentlich bei unzureichender Begründung eines Revisionsgesuchs (Art. 42 Abs. 2 BGG) oder versäumter Frist (Art. 124 BGG) auf die Eingabe mangels Zulässigkeit nicht einzutreten ist,

dass das Urteil 2C_306/2015 vom 16. Dezember 2015 revisionsbetroffen ist und der Steuerpflichtige im Wesentlichen vorbringt, dieses widerspreche den Urteilen 2C_11/2011 bzw.2C_142/2012,

dass der Steuerpflichtige dartut, es sei klar erwiesen, dass es sich beim abgetrennten Gebäudeteil/Scheunenteil um ein dem bäuerlichen Bodenrecht unterstelltes landwirtschaftliches Grundstück gehandelt habe, was aus dem Bewilligungserfordernis abgeleitet werden könne und was das Bundesgericht übersehen habe,

dass der Steuerpflichtige damit sinngemäss geltend macht, das Bundesgericht habe in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt (Art. 121 lit. d BGG),

dass in einem solchen Fall eine 30-tägige Frist herrscht, die mit der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids einsetzt (Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG),

dass die Frist damit offensichtlich längst verstrichen ist und daher auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist,

dass dem Unterliegerprinzip zufolge die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Steuerpflichtigen aufzuerlegen sind (Art. 65 i. V. m. Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG), wovon unter den gegebenen Umständen abgesehen werden kann (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),

dass dem Kanton Aargau, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, keine Parteientschädigung zusteht (Art. 68 Abs. 3 BGG),

Dispositiv

erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Februar 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Kocher

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 61, Art. 65, Art. 66, Art. 68, Art. 121 und Art. 124 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2017; der Erlass wurde am 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in