Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 4 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

4A_109/2009

4A_109/2009

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 16. April 2009

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Hurni.

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dieter Aebi,

gegen

X.________,

Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Roger Ulrich.

Gegenstand

Landesmantelvertrag; Konventionalstrafe; Kontrollkosten; Verfahrenskosten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, III. Zivilkammer, vom 20. Januar 2009.

Erwägungen

dass die Beschwerdegegnerin beim Kreisgericht Gaster-See Klage gegen den Beschwerdeführer einreichte mit dem Rechtsbegehren, der Beschwerdeführer sei zu verurteilen, der Beschwerdegegnerin einen Betrag von CHF 127'485.30 zuzüglich Zins zu bezahlen, und der in der Betreibung Nr. 000 des Betreibungsamtes Jona-Rapperswil vom Beschwerdeführer erhobene Rechtsvorschlag sei zu beseitigen;

dass das Kreisgericht Gaster-See mit Entscheid vom 25. Oktober 2007 die Aktivlegitimation der Beschwerdegegnerin verneinte und die Klage abwies;

dass das Kantonsgericht des Kantons St. Gallen diesen Entscheid auf Berufung der Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 20. Januar 2009 aufhob und die Streitsache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückwies;

dass der Beschwerdeführer beim Bundesgericht eine Beschwerde in Zivilsachen einreichte mit dem Antrag, der Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 20. Januar 2009 sei aufzuheben und die Klage abzuweisen, eventualiter die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen;

dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 134 III 235 E. 1);

dass der Entscheid des Kantonsgerichts einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG darstellt und deshalb dann mit Beschwerde in Zivilsachen angefochten werden kann, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b);

dass die Voraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG im vorliegenden Fall entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers offensichtlich nicht gegeben sind, da der Beschwerdeführer das Fehlen der Aktivlegitimation auch noch im Rahmen der Anfechtung des Endentscheids vor Bundesgericht rügen kann;

dass die Gutheissung der Beschwerde zwar sofort einen Endentscheid herbeiführen würde, der Beschwerdeführer aber nicht dartut, inwiefern dadurch ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden würde (vgl. BGE 134 III 426 E. 1.3.2 S. 431);

dass die Voraussetzungen für eine Anfechtung des kantonalen Entscheids somit nicht erfüllt sind, weshalb auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;

dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

Dispositiv

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. April 2009

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Hurni

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 66, Art. 93 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2009; der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in