Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

4A_280/2022

4A_280/2022

Rubrum

Verfügung vom 20. Juli 2022

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. Bezirksgericht Arbon,

2. Ralph Zanoni,

Beschwerdegegner,

C.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Leu,

weitere Verfahrensbeteiligte.

Gegenstand

Mietvertrag; Ausstand; Rückzug,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 5. Mai 2022 (ZPR.2022.2).

Erwägungen

dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde vom 20. Juni 2022 gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 5. Mai 2022 mit Schreiben vom 17. Juli 2022 zurückgezogen hat;

dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG);

dass die Beschwerdeführerin kostenpflichtig ist (Art. 66 Abs. 1 - 3 BGG);

dass keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 68 BGG);

Dispositiv

verfügt das präsidierende Mitglied:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien, C.________ und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Juli 2022

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 32, Art. 66 und Art. 68 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2022; der Erlass wurde am 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in