Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

4A_327/2010

4A_327/2010

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 26. Juli 2010

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Mayer,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitsvertrag; Zeugnis,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, Zivilkammer, vom 9. März 2010.

Erwägungen

dass der Einzelrichter des Bezirkes Einsiedeln die Klage des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Arbeitszeugnisses und Entschädigung für das Schlichtungsverfahren mit Urteil vom 6. Oktober 2009 abwies;

dass der Beschwerdeführer dieses Urteil beim Kantonsgericht Schwyz anfocht, das mit Urteil vom 9. März 2010 dessen Berufung abwies, soweit es darauf eintrat, und das Urteil des Einzelrichters des Bezirkes Einsiedeln vom 6. Oktober 2009 bestätigte;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 31. Mai 2010 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 9. März 2010 Beschwerde zu erheben;

dass sowohl die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff. BGG) wie auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) innerhalb von dreissig Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheides beim Bundesgericht eingereicht werden müssen (Art. 100 Abs. 1 BGG);

dass das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 9. März 2010 gemäss der schriftlichen Auskunft der Schweizerischen Post vom 17. Juni 2010 dem Beschwerdeführer am 4. Mai 2010 zugestellt wurde;

dass die dreissigtägige Beschwerdefrist damit am 5. Mai 2010 zu laufen begonnen hat (Art. 44 Abs. 1 BGG) und am 3. Juni 2010 abgelaufen ist;

dass der Beschwerdeführer die vom 31. Mai 2010 datierte Beschwerdeschrift gemäss Poststempel am 4. Juni 2010 der Schweizerischen Post übergeben hat;

dass der Beschwerdeführer demnach die dreissigtägige Beschwerdefrist nicht eingehalten hat, weshalb auf seine Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

Dispositiv

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Juli 2010

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 44, Art. 66, Art. 72, Art. 100, Art. 108 und Art. 113 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2009; der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in