Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

4A_359/2019

4A_359/2019

Rubrum

Verfügung vom 14. August 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Meyer,

Beschwerdeführer,

gegen

Erbengemeinschaft B.________, bestehend aus:

1. C.________,

2. D.________,

3. E.________,

alle drei vertreten durch Rechtsanwältin Isabel Höhener,

Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand

Mieterausweisung; Beschwerderückzug,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 4. Juli 2019 (PF190025-O/U).

Erwägungen

dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. August 2019 seine Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. Juli 2019 zurückgezogen hat;

dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG);

dass der Beschwerdeführer kostenpflichtig ist (Art. 66 Abs. 1 - 3 BGG);

dass den Beschwerdegegnerinnen keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihnen im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 BGG);

Dispositiv

verfügt das präsidierende Mitglied:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, und dem Stadtammannamt Sihltal schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. August 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied : Klett

Der Gerichtsschreiber: Widmer

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 32, Art. 66 und Art. 68 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2019; der Erlass wurde am 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in