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4A_455/2015

Bundesgericht

Vom 22. Sept. 2015

https://lexipedia.io/de/docs/ch/bger-tf-tf/4a-455-2015/de/4a-455-2015

Abgerufen am 30. Aug. 2026

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Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

4A_455/2015

4A_455/2015

Rubrum

Urteil vom 22. September 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Th. Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Regionalgericht Emmental-Oberaargau, Zivilabteilung,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Rechtsverweigerung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau, Zivilabteilung, vom 2. September 2015.

Erwägungen

dass das Regionalgericht Emmental-Oberaargau mit Schreiben vom 23. Juli 2015, bestätigt mit weiterem Schreiben vom 2. September 2015, erklärte, es sei für die Angelegenheit des Beschwerdeführers nicht zuständig und eine Nachbesserung einer beim Regionalgericht eingereichten, unverständlichen Eingabe verlangte, andernfalls diese nicht behandelt werde;

dass das Regionalgericht dem Beschwerdeführer mit genanntem Schreiben vom 2. September 2015 ausserdem die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für ein Verfahren vor diesem Gericht verweigerte;

dass der Beschwerdeführer sich in dieser Sache mit einer Eingabe vom 3. September 2015 an das Bundesgericht wandte;

dass der Beschwerdeführer auf Anfrage hin mit Schreiben vom 10. September 2015 bestätigte, dass er die Eröffnung eines formellen Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesgericht wünsche;

dass die Beschwerde an das Bundesgericht nur gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen im Sinne von Art. 75 BGG zulässig ist, was auch gilt, soweit sich der Beschwerdeführer über eine Rechtsverweigerung (Art. 94 BGG) beschweren will (Urteil 5A_393/2012 vom 13. August 2012 E. 1.2);

dass es sich beim Regionalgericht nicht um eine letzte kantonale Instanz im Sinne von Art. 75 BGG handelt, weshalb die vorliegende Beschwerde an das Bundesgericht unzulässig ist und darauf nicht eingetreten werden kann;

dass überdies in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und detailliert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);

dass die Eingabe vom 3. September 2015 diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auch aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht eingetreten werden könnte;

dass das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Beschwerdeverfahren, über das unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2), abzuweisen ist, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG);

dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 BGG);

Dispositiv

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau, Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. September 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 64, Art. 66, Art. 68, Art. 75, Art. 94 und Art. 106 — gelesen in der Fassung vom 1. August 2014; der Erlass wurde am 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in