Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 19 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

4A_459/2011

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{T 0/2}

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Urteil vom 5. Oktober 2011

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,

Bundesrichter Kolly,

Gerichtsschreiber Luczak.

Verfahrensbeteiligte

L.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Zumtaugwald,

Beschwerdeführer,

gegen

X.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Paul Bürgi,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 4. Juli 2011.

Sachverhalt

A. Am 31. Januar 2011 reichte L.________ (Beschwerdeführer) beim Handelsgericht des Kantons Zürich Klage gegen die X.________ AG (Beschwerdegegnerin) ein, verlangte von dieser im Wesentlichen Fr. 288'642.55 und ersuchte mit separater Eingabe um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Beschwerdegegnerin stellte den Antrag auf Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung. Mit Beschluss vom 4. Juli 2011 wies das Handelsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab, da der Beschwerdeführer seine Vermögensverhältnisse nicht hinreichend dargelegt habe, und setzte eine Frist an zur Leistung der Sicherheit für die Parteientschädigung (Fr. 29'000.--) und des Kostenvorschusses (Fr. 22'000.--).

B. Der Beschwerdeführer beantragt dem Bundesgericht, den Beschluss des Handelsgerichts aufzuheben, ihm für das Klageverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und eventuell von der Sicherstellung der Parteikosten abzusehen. Er sucht auch für das Verfahren vor Bundesgericht um unentgeltliche Prozessführung nach. Seinem Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gab das Bundesgericht am 1. September 2011 statt. Vernehmlassungen wurden nur zu diesem Gesuch eingeholt, wobei sowohl das Handelsgericht als auch die Beschwerdegegnerin auf Vernehmlassung verzichteten. Am 29. August 2011 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Bank Y.________ vom 3. August 2011 ein.

Erwägungen

1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid (Art. 6 ZPO; Art. 75 Abs. 1 BGG), mit dem die unentgeltliche Rechtspflege mangels nachgewiesener Bedürftigkeit verweigert wurde. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 129 I 129 E. 1.1 S. 131 mit Hinweis). Nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens sind Zwischenentscheide mit dem in der Hauptsache zulässigen Rechtsmittel anzufechten (BGE 133 III 645 E. 2.2 S. 647 f.). Da der Streitwert der Hauptsache die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) erreicht, ist die Beschwerde in Zivilsachen gegeben.

1.1 Nach Art. 117 ff. ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die für die Prozessführung erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Damit wird der verfassungsrechtliche Anspruch nach Art. 29 Abs. 3 BV (BGE 129 I 129 E. 2.1 S. 133) auf Gesetzesstufe gewährleistet. Wer diese Bedingungen erfüllt, hat ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).

1.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 29 Abs. 3 BV, welche auch unter Geltung der ZPO Gültigkeit behält (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7302, Ziff. 5.8.4 zu Art. 115 E-ZPO), ist ein Gesuchsteller bedürftig, der die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn er die Mittel angreift, deren er zur Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie bedarf (BGE 135 I 221 E. 5.1 S. 223 mit Hinweisen). Prozessarmut ist mithin gegeben, wenn die betreffende Person nicht über die notwendigen Mittel (Einkommen und Vermögen) verfügt, um ohne erhebliche Beeinträchtigung ihrer Existenz für die Prozesskosten aufzukommen (Botschaft ZPO, BBl 2006 7301, Ziff. 5.8.4 zu Art. 115 E-ZPO).

1.3 Zur Prüfung der Bedürftigkeit sind sämtliche Umstände im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches zu würdigen; die entscheidende Behörde hat insbesondere zu berücksichtigen, welche Mittel binnen welcher Frist aufzubringen sind. Massgebend ist die gesamte wirtschaftliche Situation zur Zeit der Gesuchstellung; das heisst, es ist einerseits sämtlichen finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers Rechnung zu tragen, und es sind anderseits nicht nur die Einkünfte, sondern auch die Vermögenssituation des Gesuchstellers beachtlich. Nur bei vollständiger Kenntnis der gesamten finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers kann namentlich beurteilt werden, ob und allenfalls in welchem Umfang ihm die Beanspruchung des Vermögens, etwa durch entsprechende Kreditaufnahme, nicht nur möglich, sondern auch zumutbar ist, um die Mittel aufzubringen, welche zur Führung des Prozesses erforderlich sind (BGE 120 Ia 179 E. 3a S. 181; 135 I 221 E. 5.1 S. 223 f.).

1.4 Die gesuchstellende Person hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse schlüssig darzulegen (Art. 119 Abs. 2 ZPO; Botschaft ZPO, BBl 2006 7303, Ziff. 5.8.4 zu Art. 117 E-ZPO). Es obliegt mithin grundsätzlich dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen. Dabei dürfen um so höhere Anforderungen an eine umfassende und klare Darstellung der finanziellen Situation durch den Gesuchsteller selbst gestellt werden, je komplexer diese Verhältnisse sind. Verweigert ein Gesuchsteller die zur Beurteilung seiner aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder Belege, so kann die Bedürftigkeit verneint werden (BGE 120 Ia 179 E. 3a S. 181 f.; Urteil des Bundesgerichts 5P.426/2002 vom 17. Januar 2003 E. 4.2 mit Hinweisen, in: Pra 92/2003 Nr. 170 S. 927 ff., S. 930 f.).

1.5 Hinsichtlich der Voraussetzung der Bedürftigkeit des Gesuchstellers prüft das Bundesgericht frei, ob die Kriterien zu deren Bestimmung im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 117 lit. a ZPO zutreffend gewählt worden sind; die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Behörden können dagegen nur nach Massgabe von Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG überprüft werden. Mit Bezug auf die Beweiswürdigung ist die Prüfung für die Frage der Bedürftigkeit mithin auf Willkür beschränkt (BGE 135 I 221 E. 5.1 S. 223 mit Hinweis).

2. Die Vorinstanz hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen, da der Beschwerdeführer seine Vermögensverhältnisse nicht hinreichend dargelegt habe. Sie wirft ihm mithin eine Verletzung seiner Mitwirkungsobliegenheiten nach Art. 119 Abs. 2 ZPO vor. Um aufzuzeigen, dass der angefochtene Entscheid Recht verletzt, müsste der Beschwerdeführer daher in erster Linie mit Aktenhinweisen aufzeigen, dass er seiner Obliegenheit zur Mitwirkung im kantonalen Verfahren hinreichend nachgekommen ist.

2.1 Mit Verfügung vom 4. Februar 2011 war der Beschwerdeführer aufgefordert worden, seine aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und namentlich auch den Abfluss des vormals vorhandenen Vermögens nachvollziehbar zu machen. Dass der Beschwerdeführer dieser Aufforderung hinreichend nachgekommen ist, vermag er dem Bundesgericht nicht aufzuzeigen. Mit Bezug auf die Sicherstellung der Parteientschädigung macht er geltend, er habe seinen gesamten Wohnungshausrat im Werte von Fr. 34'300.-- in der Schweiz eingelagert, und die Beschwerdegegnerin habe immer behauptet, er sei unterversichert und müsse eigentlich einen Hausrat von Fr. 600'000.-- bis 700'000.-- haben. Zudem werde er im Rahmen der Scheidung noch zusätzliche Hausratsgegenstände im Wert von ca. Fr. 20'000.-- herausverlangen. Der Beschwerdeführer scheint davon auszugehen, es handle sich beim Hausrat um in der Zwangsvollstreckung verwertbare Vermögenswerte, was bedingt, dass ihnen kein Kompetenzcharakter zukommt. Sofern der Beschwerdeführer für seine Lebensführung nicht auf die entsprechenden Gegenstände angewiesen ist, hätte er sie und allfällige weitere Vermögenswerte in die Darstellung seines Vermögens einbeziehen müssen. Dass er dies getan hat, zeigt er vor Bundesgericht nicht hinreichend auf. Auch ist die Annahme der Vorinstanz nicht geradezu willkürlich, es sei angesichts der vom Beschwerdeführer behaupteten Tätigkeit im Hedge-Funds-Bereich unglaubwürdig, dass er kein Bankkonto besitze. Soweit der Beschwerdeführer ausführt, ein auf ihn lautendes Guthaben von USD 275'000.-- sei an die Kreditlinie angerechnet worden, verkennt er, dass er gemäss Verfügung vom 4. Februar 2011 bereits vor der Vorinstanz hätte darlegen müssen, worum es bei der Sicherung der Kreditlimite überhaupt ging, was nähere Ausführungen und Belege zur Schuld bedingt hätte, die schliesslich getilgt wurde. Der Nachweis, dass kein Kredit mehr besteht, genügt dazu nicht, wobei die nachgereichte Bestätigung vom 3. August 2011 ohnehin erst nach dem angefochtenen Entscheid entstand und insoweit unbeachtlich ist.

2.2 Mit seinen zum Teil nicht leicht verständlichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift gelingt es dem Beschwerdeführer auch vor Bundesgericht nicht, seine finanzielle Situation umfassend und für das Gericht nachvollziehbar darzustellen. Mit Blick auf die Unklarheit der Vorbringen des Beschwerdeführers ist anzunehmen, dass auch die vor der Vorinstanz anbegehrte Gelegenheit, weitere Belege nachzureichen, nicht die notwendige Klärung gebracht hätte. Damit ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung verweigerte.

2.3 Mit Bezug auf die Sicherstellungspflicht beschränkt sich der Beschwerdeführer schlicht darauf, dem Bundesgericht eine in tatsächlicher Hinsicht über die Feststellungen im angefochtenen Entscheid hinausgehende Sachverhaltsversion zu unterbreiten, ohne sich diesbezüglich im Einzelnen mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen. Damit verfehlt er die formellen Voraussetzungen, unter denen in tatsächlicher Hinsicht über die Feststellungen der Vorinstanz hinausgehende oder davon abweichende Vorbringen zulässig sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f. mit Hinweisen). Es gelingt ihm auch diesbezüglich nicht, eine Rechtsverletzung aufzuzeigen.

2.4 Insgesamt ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer behauptet vor Bundesgericht einerseits, er sei bedürftig, und andererseits, mit Blick auf das vorhandene Vermögen erübrige sich die Sicherstellung der Parteientschädigung. Angesichts dieser in sich widersprüchlichen Argumentation erscheint die Beschwerde als von vornherein aussichtslos, so dass unabhängig von der Prozessarmut für das Verfahren vor Bundesgericht die unentgeltliche Prozessführung nicht bewilligt werden könnte (Art. 64 Abs. 1 BGG) und der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird. Eine Parteientschädigung ist dagegen nicht geschuldet.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor Bundesgericht wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Oktober 2011

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Luczak

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 64, Art. 74, Art. 75, Art. 93, Art. 97 und Art. 105 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2011; der Erlass wurde am 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 29 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2011; der Erlass wurde am 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 6, Art. 117, Art. 118 und Art. 119 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2011; der Erlass wurde am 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in