Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

4A_461/2011

4A_461/2011

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 2. September 2011

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________ AG in Liquidation,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Zürich, vertreten durch Handelsregisteramt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Aktienrecht,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 25. Juli 2011.

Erwägungen

dass das Obergericht des Kantons Zürich der X.________ AG in Liquidation (Beschwerdeführerin) im Berufungsverfahren gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirkes Zürich vom 17. März 2011 mit Beschluss vom 23. Mai 2011 eine zehntägige Frist ansetzte, um für die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens einen Vorschuss von Fr. 800.-- zu leisten;

dass der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 29. Juni 2011 eine Nachfrist von fünf Tagen angesetzt wurde, verbunden mit der Anordnung, dass im Säumnisfall auf die Berufung nicht eingetreten werde;

dass die Beschwerdeführerin dem Obergericht vor Ablauf der Frist beantragte, es sei die Verpflichtung zur Leistung des Kostenvorschusses aufzuheben und es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren;

dass das Obergericht des Kantons Zürich das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege mit Beschluss vom 25. Juli 2011 abwies und ihr eine letzte Frist von fünf Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses ansetzte mit der Androhung, bei Ausbleiben der Zahlung werde auf die Berufung nicht eingetreten;

dass das Obergericht seinen Entscheid insbesondere damit begründete, dass davon ausgegangen werden könne, dass die Beschwerdeführerin einen Vorschuss von Fr. 800.-- trotz des geltend gemachten "Nachholbedarfs an Liquidität" kurzfristig aufzubringen vermöge;

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Eingabe vom 8. August 2011 erklärte, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. Juli 2011 mit Beschwerde anfechten zu wollen;

dass die Eingabe der Beschwerdeführerin als Beschwerde in Zivilsachen entgegenzunehmen ist, weshalb auf die ebenfalls erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht einzutreten ist (Art. 113 BGG);

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht einen neuen Sachverhalt unterbreitet, der sich nach dem angefochtenen Entscheid ereignet hat und gestützt darauf neue Begehren stellt, was im Beschwerdeverfahren nicht zulässig ist (Art. 99 BGG);

dass sich die Beschwerdeführerin nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt, sondern dem Bundesgericht mit verschiedenen Behauptungen einen Sachverhalt unterbreitet, der über den vorinstanzlich verbindlich festgestellten hinausgeht, ohne rechtsgenügend zu begründen, inwiefern dies nach Art. 105 Abs. 2 BGG zulässig sein soll;

dass die Beschwerde zwar abstrakte Ausführungen zum verfassungsmässigen Recht auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV) sowie zu weiteren Grundrechten enthält, sie jedoch in keiner Weise darauf eingeht, inwiefern die vorinstanzliche Feststellung hinsichtlich der im konkreten Fall vorhandenen finanziellen Mittel verfassungswidrig sein soll (Art. 106 Abs. 2 BGG);

dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 8. August 2011 die erwähnten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt;

dass aus den genannten Gründen auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;

dass das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird;

dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren bereits wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 BGG), weshalb nicht geprüft werden muss, ob im Übrigen überhaupt ein Ausnahmefall für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an eine juristische Person in Betracht käme (vgl. BGE 131 II 306 E. 5.3.3 S. 326 f.; 119 Ia 337 E. 4c und e S. 340);

dass die Beschwerdeführerin bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG);

dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 3 BGG);

Dispositiv

erkennt die Präsidentin:

1.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

2.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. September 2011

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Leemann

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 64, Art. 66, Art. 68, Art. 99, Art. 105, Art. 106, Art. 108 und Art. 113 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2011; der Erlass wurde am 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 29 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2011; der Erlass wurde am 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.

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