Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

4A_475/2011

4A_475/2011

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 8. September 2011

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Hurni.

Verfahrensbeteiligte

Schweizerische Eidgenossenschaft,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marcel Buttliger,

Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Richard Eichenberger,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Direktprozess betreffend Forderung (Architekturaufträge),

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, vom 23. Juni 2011.

Erwägungen

dass der Beschwerdegegner am 20. Januar 2011 beim Obergericht des Kantons Aargau eine Klage einreichte mit dem Begehren, es sei die Beschwerdeführerin zu verurteilen, dem Beschwerdegegner Fr. 115'325.95 nebst 5% Zins ab 1. Januar 2000, zuzüglich Klagebewilligungskosten von Fr. 200.-- zu bezahlen;

dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. Juni 2011 u.a. beantragte, es sei zur Vereinfachung des Prozesses das Verfahren auf die Frage der Zuständigkeit zu beschränken und der Beschwerdeführerin eine Frist von 30 Tagen zur Erstattung der Klageantwort ausschliesslich beschränkt auf das Prozessthema der Zuständigkeit anzusetzen;

dass das Obergericht mit prozessleitender Verfügung vom 23. Juni 2011 das Begehren um Beschränkung des Verfahrens auf die Frage der Zuständigkeit abwies und der Beschwerdeführerin eine Frist von 20 Tagen zur Erstattung der Klageantwort setzte;

dass die Beschwerdeführerin die Verfügung des Obergerichts am 18. August 2011 beim Bundesgericht anfocht mit den Anträgen, diese Verfügung aufzuheben, den Antrag auf Beschränkung des kantonalen Verfahrens auf die Frage der Zuständigkeit gutzuheissen und im Sinne einer aufschiebenden Wirkung der Beschwerde das Obergericht anzuweisen, die Frist zur Erstattung der Klageantwort "einstweilen abzunehmen" bzw. das Verfahren zu sistieren;

dass der Beschwerdegegner in seiner Antwort zum Gesuch um aufschiebende Wirkung beantragt, es sei darauf nicht einzutreten;

dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 136 II 101 E. 1 S. 103, 470 E. 1 S. 472; 135 III 212 E. 1);

dass es sich bei der angefochtenen Verfügung um einen Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG handelt, der nur dann mit Beschwerde in Zivilsachen angefochten werden kann, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b);

dass es gemäss ständiger Praxis der beschwerdeführenden Partei obliegt, in der Beschwerdeschrift die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG darzutun, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 134 III 426 E. 1.2 in fine; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2);

dass im Umstand, dass die Beschwerdeführerin gemäss der angefochtenen Verfügung eine unbeschränkte Klageantwort einreichen muss, kein nicht wieder gutzumachender Nachteil, der rechtlicher Natur sein muss (BGE 133 III 629 E. 2.3.1 S. 632), ersichtlich ist;

dass die Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach die Beschränkung des Verfahrens auf die Frage der Zuständigkeit sofort einen Endentscheid herbeiführen könne, offensichtlich unzutreffend ist;

dass aus diesen Gründen auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;

dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird;

dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

dass die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner für dessen Aufwand im Zusammenhang mit der Vernehmlassung zum Gesuch um aufschiebende Wirkung zu entschädigen hat (Art. 68 Abs. 1 BGG);

Dispositiv

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 500.-- zu entschädigen.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. September 2011

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Hurni

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 66, Art. 68, Art. 93 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2011; der Erlass wurde am 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

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